Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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g.  8.
Der  Vorstand  besteht  aus

1)  einem  von  den  betheiligten  bauerlichen  Besitzern  aus  Narzym,  Wolla,

Purgalken,  Bialutten  und  Napierken  aus  ihrer  Mitte  zu  wählenden  Abgeordneten,


2)  dem  Besitzer  der  Illowoschen  Güter,

3)  dem  Besitzer  der  Bialuttenschen  Güter,

4)  dem  jedesmaligen  Pfarrer  in  Bialutten,

5)  einem  Abgeordneten  des  Kdniglichen  Domainenfiskus,

60)  einem  von  den  betheiligten  Besitzern  aus  Soldau  aus  ihrer  Mitte  zu
wählenden  Abgeordneten,

7)  zwei  von  den  betheiligten  Besitzern  aus  Kyschienen  aus  ihrer  Mitte  zu
wählenden  Abgeordneten,

8)  desgleichen  zwei  Abgeordneten  aus  Brodau,

9)  desgleichen  zwei  Abgeordneten  aus  Scharnau.

Die  Mitglieder  ad  2.  Z.  und  4.  ernennen  für  sich  je  einen  Stellvertreter.
  Der  Stellvertreter  ad  5.  wird  wie  der  Abgeordnete  von  der  Königlichen
Regierung  ernannt;  die  Stellvertreter  ad  1.  6.  7.  8.  und  9.  werden  wie  die
betreffenden  Mitglieder  gewählt.

Die  Wahl  der  Abgeordneten  und  Stelloertreter  erfolgt  auf  sechs  Jahre;
wird  die  Wahl  verweigert,  so  steht  der  Regierung  in  Königsberg  die  Ernennung
  zu.

Die  Milglieder  des  Vorstandes  wählen  den  Schaudirektor  auf  zwölf
Jahre.  Diese  Wahl  unterliegt  der  Bestätigung  der  Königlichen  Regierung  in
Kbnigsberg.

Wird  die  Bestäiigung.  versagt,  so  schreitet  der  Vorstand  zu  einer  neuen
Wahl.  Wird  auch  diese  Wahl  nicht  bestätigt,  oder  die  Wahl  verweigert,  so
steht  der  Regierung  die  Ernennung  auf  höchstens  sechs  Jahre  zu.

Die  Versammlung  zur  Wahl  des  Schaudirektors  beruft  der  Kreislandrath
  und  führt  darin  den  Worsitz  ohne  Stimmrecht,  jedoch  mit  entscheidender
Stimme  bei  Stimmengleichheit.  Er  verpflichtet  den  Schaudirektor  und  die
Vorstandsmitglieder  durch  Handschlag  an  Eidesstatt.

G.  9.

Bei  der  Wahl  der  zu  wählenden  Vorstandsmitglieder  (F.  8.  Nr.  1.  6.7.8.9.)
hat  der,  welcher  mindestens  mit  Einem  Morgen  (Magdeburgisch  Maaßh  betheiligt
  ist,  Eine  Stimme;  wer  über  zehn  bis  zwanzig  Morgen  besitzt,  zwei  Stimmen;
  über  zwanzig  bis  dreißig  Morgen,  drei  Stimmen  u.  .  f.

Wer  mit  seinen  Meliorations-Kassenbeiträgen  im  Rückstande  ist,  oder  den
Vollbesitz  der  burgerlichen  Rechte  durch  rechtskräftiges  Erkenntniß  verloren  hat,
darf  an  der  Wahl  nicht  Theil  nehmen  und  auch  nicht  gewählt  werden.

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