Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

3. Post= und Telegraphenwesen. 
Bekanntmachung. 
Anderung dor Bestimmungen über Verbindungen zur Nachtzeit im Nachbarorts-, 
Vororts= und Bezirksfernsprechverkehre. Bestimmungen über Verbindungen zur Nachtzeit 
im Nachbarorts-Fernsprechverkehre. 
Die Bestimmungen über Verbindungen zur Nachtzeit im Nachbarorts-, Vororts= und Bezirks- 
fernsprechverkehre vom 9. Januar 1902 (Zentralblatt S. 8) finden vom 1. April 1904 ab auf den 
Nachbarortsverkehr nicht mehr Anwendung. Das Wort „Nachbarorts“, ist aus der Uberschrift und 
dem Texte der Bestimmungen zu streichen. « 
Vom 1. April 1904 ab gelten folgende 
„Bestimmungen 
über Verbindungen zur Nachtzeit im Nachbarorts-Fernsprechverkehre. 
1. Die Gebühr für ein die Dauer von 3 Minuten nicht übersteigendes gewöhnliches Einzel- 
gespräch beträgt 20 Pfennig. " 
Dringende Gespräche unterliegen der dreifachen Gebühr. 
Für Abonnementsgespräche ist die Hälfte der Gebühren gleich langer gewöhnlicher 
Nachtgespräche zu entrichten. Die Mindestdauer eines Abonnementsgesprächs beträgt 6, 
die Höchstdauer 12 Minuten. 
2. Zwischen Sprechstellen verschiedener Ortsnetze, die nicht beide Nachtdienst haben, können 
Verbindungen für die Dauer der ganzen Nacht hergestellt werden; für jede Herstellung 
einer solchen Verbindung ist eine Gebühr von 20 Pfennig zu entrichten. 
Im Abonnement wird die Hälfte dieser Gebühr erhoben. 
3. Die Gebühr für Nachtgespräche und dauernde Nachtverbindungen ist auch dann zu ent- 
richten, wenn der Teilnehmer, der die Verbindung verlangt, eine jährliche Pauschgebühr 
für den Nachbarortsverkehr zahlt. Z„ 
4. Soweit die vorstehenden Bestimmungen nicht entgegenstehen, finden die Bestimmungen übe 
die Benutzung der Fernsprechverbindungsleitungen zur Nachtzeit vom 19. September 1901 
(Zentralblatt S. 342) Anwendung.“ 
Berlin W. 66, den 18. Februar 1904. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke. 
Bekunntmachung. 
Anderung und Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechgebühren- 
Ordnung. 
J. 
Die Gebühr für eine während der Tagesdienststunden ausgeführte Gesprächsverbindung von 
nicht mehr als 3 Minuten Dauer im Nachbarortsverkehre wird vom 1. April d. J. ab auf 10 Pfennig 
herabgesetzt. · 
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