Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

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2. Konfulatwesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Konsularagenten C. Werner 
in Tocopilla (Chile) zum Vizekonsul ebenda zu ernennen geruht. 
  
Von dem Kaiserlichen Konsul in Quelimane (Portugiesische Kolonie Mocgambique) ist der Kaufmann 
Paul Eddelbüttel zum Konsularagenten in Chinde bestellt worden. 
  
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Generalkonsuls in Constantinopel beauftragten General= 
konsul Steifensand ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit 
§ 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Generalkonsulats in Constantinopel 
und für die Dauer der Vertretung die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen 
von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, 
vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Kaiserlichen Generalkonsul von Syburg in Yokohama ist auf Grund des § 1 des Gesetzes 
vom 4. Mai 1870 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Ehe- 
schließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von 
solchen zu beurkunden. - 
  
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Schanghai beschäftigten Vizekonsul Ney ist auf Grund 
des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 
die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Kaiserlichen Generalkonsuls bürgerlich gültige Ehe- 
schließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze 
lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Grunenwald in Manila ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 
1870 für seinen Amtsbezirk die ihm als Vertreter des Konsuls Krüger schon bisher beigelegt gewesene 
Ermächtigung auch weiter erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen 
vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Zanzibar beschäftigten Dolmetscheraspiranten Zintgraff ist 
auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 
6. Februar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Kaiserlichen Konsuls bürgerlich 
gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen mit Einschluß der unter deutschem 
Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen 
zu beurkunden. 
  
Dem bisherigen Kaiserlichen Konsul in Bassein, Albert Koop, ist die erbetene Entlassung aus dem 
Reichsdienst erteilt worden. « 
  
Der Kaiserliche Vizekonsul Francisco José Tavares in Faro (Portugal) ist gestorben. 
 
	        
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