Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

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8 52. 
In Ziffer 1 wird folgender zweite Absatz eingefügt: 
„Dem Gesamtbedarf an Rekruten für das preußische Kontingent ist bei der Ver— 
teilung auf die Armeekorpsbezirke die Zahl der an das württembergische Kontingent 
abzugebenden Rekruten (§ 51,5) zuzusetzen und der Gesamtbedarf an Rekruten für 
das württembergische Kontingent entsprechend zu kürzen. 
G. (F. P.) v. 15. 4. 1905. Art. I. § 1.“" 
In Ziffer 5 ist in der ersten Zeile hinter „können“ einzufügen: 
„, abgesehen von der in Ziffer 1 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahme,“. 
8 53. 
In Ziffer 3 ist in der ersten Zeile hinter „Kriegsministerium“ einzufügen: 
„dem Königlich Württembergischen Kriegsministerium,“. 
8 64. 
In der ersten Zeile der Anmerkung ) zu Ziffer 2 ist hinter „Marine“ einzufügen: 
„oder für Königlich württembergische Truppenteile". 
Am Schlusse der Anmerkung ist hinter „Reichs-Marineamt“ zu setzen: 
„bezw. an das Generalkommando des XIII. (Königlich Württembergischen) Armeekorps“. 
§ 4. 
Im ersten Absatze der Ziffer 3 sind in der Klammer die Worte: 
. „Anmerkung zu“ 
zu streichen. 
· 8 111. 
In Ziffer 7 ist der zweite Absatz und das Zitat zu streichen. 
In Ziffer 16 a ist die Klammer: 
„(Ausnahme siehe Ziffer 7 zweiter Absatz.)“ 
zu streichen. 
8 116. 
Der erste Absatz der Ziffer 2 erhält folgende Fassung: 
„Mannschaften der Landwehr-Infanterie können während der Dienstzeit in der 
Landwehr ersten Aufgebots zweimal zu Ubungen in besonderen, aus Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes gebildeten Formationen auf 8 bis 14 Tage, vom Tage des 
Eintreffens beim Truppenteil an gerechnet, einberufen werden.“ 
Der dritte Absatz und das Zitat lauten: 
„Die Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots aller übrigen Waffen- 
gattungen üben in demselben Umfange wie die der Infanterie in besonderen 
Formationen oder im Anschluß an die betreffenden Linientruppenteile. 
G. v. 15. 4. 1905. Art. II. § 3.“ 
Der Ziffer 9 ist als neuer Absatz anzufügen: 
„Die Zeit für die Ubungen der Personen des Beurlaubtenstandes ist unter 
möglichster Berücksichtigung der Interessen der bürgerlichen Berufskreise, namentlich 
der Ernteverhältnisse, festzusetzen. 
G. v. 15. 4. 1905. Art. II. § 4.T 
E 117. 
In dem Zitat unter Ziffer 4 ist für „G. v. 1. 2. 88.“ zu setzen: 
„G. v. 11. 2. 88."“
	        
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