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2. Zoll= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen:
1. Die nachstehende Zollgebührenordnung tritt am 1. August 1905 in Kraft; mit diesem
Zeitpunkte treten die Bestimmungen über die auf Grund des § 10 des Vereinsgoll=
gesetzes für Rechnung des Reichs zu erhebenden Gebühren sowie über die an Zoll-
beamte für außergewöhnliche Dienstleistungen auf Kosten des Reichs zu gewährenden
besdnderen Vergütungen vom 4. Juli 1889 ) außer Geltung.
2. Mit dem 1. August 1905 werden der Schlußsatz des § 9 des Privatlagerregulativs-)
und die Absätze 4 bis 8 des § 5 des Weinlagerregulativs) durch folgende Vor-
schrift ersetzt:
„Für die. Bewachung der Lager während ihrer Offenhaltung sind Gebühren nach
Maßgabe der Zollgebührenordnung zu entrichten.“
3. Vom gleichen Zeitpunkt an wird der Absatz 2 der Ziffer 5 Ac der Bestimmungen
über die zollfreie Ablassung von Mineralöl zu Raffinations= und anderen gewerblichen
Zuwecken. vom 26. November 18964) durch folgende Vorschrift ersetzt:
*1 J „Für die Bewachung der Anstalt und für die Vornahme der zollamtlichen
Abfertigungen sind Gebühren nach Maßgabe der Zollgebührenordnung zu
. . — entrichten. “
Heuin, den 28. Juni 1905.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.
1. Einleitung.
—o2
Zollgebührenordnung.
(3.0G.0.) "
K 1.
, Im Zollverkehre dürfeu für Amts haudlungen, die an den Amtsstellen innerhalb der im
§ 133 des Vereinszollgesetzes vorgeschriebenen oder der von der Direktivbehörde festgesetzten
Deienststunden (ordentliche Dienststunden) ausgeführt sind, in der Regel weder Gebühren erhoben
1
II. Gebühren.
1. Allgemeine
Vorschrift.
noch den. Beamten besondere Vergütungen auf Rechnung des Reichs gezahlt werden. Den Amts-
stellen sind die öffentlichen Niederlagen sowie die allgemein — wenn auch nur für einzelne
Warengattungen — gollamtlich erlaubten Lösch= und Ladeplätze innerhalb und außerhalb der
Häfen gleichzuachten.
2.
I
Im Zollverkehre sind Gebühren zu erheben, wenn es sich um eine Entschädigung für den
Aufwand an Beamtenkräften handelt, der verursacht wird durch die Verabsäumung einer dem
Beteiligten obliegenden Verpflichtung oder durch die Gestattung einer Ausnahme von den Vor-
schriften des Vereinszollgesetzes, des Zolltarifgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen
Missihrungsbesimmnga. insbesondere durch Gewährung von 1 Erleichterungen oder Vergünsti-
gungen in der Zollbehandlung (88 3 bis 3.6
Zentralblatt für 1889 Seite 501.
- 1888 234.
**) OD - 1888 253
O] . 1896 593.