Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

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4. Militärwesen. 
Bekanntmachung. 
Das der Instruktion vom 31. Dezember 1868 zur Ausführung des Gesetzes über die Quartier- 
leistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868 als Beilage B 
beigefügte Verzeichnis der in den einzelnen Bundesstaaten mit Leitung des Marschwesens beauftragten 
Verwaltungsbehörden (Bundesgesetzbl, von 1869 S. 13) wird nachstehend unter Berücksichtigung des 
ganzen Bundesgebiets in berichtigter Fassung von neuem veröffentlicht. 
  
Verzeichnis 
der in den einzelnen Bundesstaaten mit Leitung des Marschwesens beauftragten 
Verwaltungsbehörden. 
  
  
efd 
de Bundesstaat 
Die obere Leitung des 
Marschwesens und die Aus— 
stellung der Marschroute 
steht zu: 
Die örtliche Zuweisung der 
Quartiere und der sonst erforder- 
lichen Marschbedürfnisse nach 
Maßgabe der Marschrouten 
wird vermittelt durch: 
Bemerkungen. 
  
1. Königreich Preußen 
Königreich Bayern. 
3. Königreich Sachsen. 
4. Königreich Württemberg. 
5.Großherzogtum Baden. 
6.roßherzogtum Hessen. 
7.Großherzogtum Mecklen- 
burg-Schwerin. 
8.Eroßherzogtum Sachsen. 
9. Großherzogtum Mecklen- 
burg-Strelitz. 
  
  
den Regierungs-Präsidenten. 
den Kreisregierungen, Kam- 
mern des Innern. 
den Kreishauptmannschaften. 
dem Koöniglichen Kriegs- 
ministerium in Stuttgart. 
den Großherzoglichen Lan- 
deskommissären. 
den Großherzoglichen Pro- 
vinzialdirektionen in 
Darmstadt, Mainz und 
Gießen. 
dem Großherzoglichen Mi- 
nisterium des Innern in 
Schwerin. 
dem Großherzoglichen 
Staatsministerium, De- 
partement des Außern und 
Innern, in Weimar. 
der Großherzoglichen Lan- 
desregierung in Neu- 
Strelitz. 
  
die Gemeinde-Vorstände. 
die Distriktsverwaltungsbehör- 
den (Bezirksämter, Magistrate 
der unmittelbaren Städte). 
die Amtshauptmannschaften. 
die Gemeindebehörden und die 
Königlichen Oberämter. 
die Großherzoglichen Bezirks- 
ämter. 
die Großherzoglichen Kreis- 
ämter, die Einquartierungs- 
kommissionen und die Groß- 
herzoglichen Bürgermeiste- 
reien. 
a) die Großherzoglichen Amter 
im Domanium, 
b) die Gutsobrigkeiten in der 
Ritterschaft bzw. die Kloster- 
ämter im Klostergebiete, 
e) die Magistrate in den Städten 
und im Stadtgebiete. 
die Großherzoglichen Direktoren 
der Verwaltungsbezirke 1. 
bis V. in Weimar, Apolda, 
Eisenach, Dermbach und 
Neustadt a. O. 
die Amts= und Ortsbehörden. 
  
Die örlliche Unterverteilung 
der Quartter= und Marsch- 
bedürfnifse erfolgt durch 
die Gemeinderäte.
	        
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