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4. Militärwesen.
Bekanntmachung.
Das der Instruktion vom 31. Dezember 1868 zur Ausführung des Gesetzes über die Quartier-
leistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868 als Beilage B
beigefügte Verzeichnis der in den einzelnen Bundesstaaten mit Leitung des Marschwesens beauftragten
Verwaltungsbehörden (Bundesgesetzbl, von 1869 S. 13) wird nachstehend unter Berücksichtigung des
ganzen Bundesgebiets in berichtigter Fassung von neuem veröffentlicht.
Verzeichnis
der in den einzelnen Bundesstaaten mit Leitung des Marschwesens beauftragten
Verwaltungsbehörden.
efd
de Bundesstaat
Die obere Leitung des
Marschwesens und die Aus—
stellung der Marschroute
steht zu:
Die örtliche Zuweisung der
Quartiere und der sonst erforder-
lichen Marschbedürfnisse nach
Maßgabe der Marschrouten
wird vermittelt durch:
Bemerkungen.
1. Königreich Preußen
Königreich Bayern.
3. Königreich Sachsen.
4. Königreich Württemberg.
5.Großherzogtum Baden.
6.roßherzogtum Hessen.
7.Großherzogtum Mecklen-
burg-Schwerin.
8.Eroßherzogtum Sachsen.
9. Großherzogtum Mecklen-
burg-Strelitz.
den Regierungs-Präsidenten.
den Kreisregierungen, Kam-
mern des Innern.
den Kreishauptmannschaften.
dem Koöniglichen Kriegs-
ministerium in Stuttgart.
den Großherzoglichen Lan-
deskommissären.
den Großherzoglichen Pro-
vinzialdirektionen in
Darmstadt, Mainz und
Gießen.
dem Großherzoglichen Mi-
nisterium des Innern in
Schwerin.
dem Großherzoglichen
Staatsministerium, De-
partement des Außern und
Innern, in Weimar.
der Großherzoglichen Lan-
desregierung in Neu-
Strelitz.
die Gemeinde-Vorstände.
die Distriktsverwaltungsbehör-
den (Bezirksämter, Magistrate
der unmittelbaren Städte).
die Amtshauptmannschaften.
die Gemeindebehörden und die
Königlichen Oberämter.
die Großherzoglichen Bezirks-
ämter.
die Großherzoglichen Kreis-
ämter, die Einquartierungs-
kommissionen und die Groß-
herzoglichen Bürgermeiste-
reien.
a) die Großherzoglichen Amter
im Domanium,
b) die Gutsobrigkeiten in der
Ritterschaft bzw. die Kloster-
ämter im Klostergebiete,
e) die Magistrate in den Städten
und im Stadtgebiete.
die Großherzoglichen Direktoren
der Verwaltungsbezirke 1.
bis V. in Weimar, Apolda,
Eisenach, Dermbach und
Neustadt a. O.
die Amts= und Ortsbehörden.
Die örlliche Unterverteilung
der Quartter= und Marsch-
bedürfnifse erfolgt durch
die Gemeinderäte.