Metadata : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXIII.  489

Durch  Beschluß  des  Stiftungsrates  wurden  folgende  Stimmzettel  aus  nachstehenden
Gründen  für  ungültig  erklärt:

Dagegen  wurden  die  nachbezeichneten  Stimmzettel,  bezüglich  deren  sich  Bedenken  ergeben
hatten,  aus  folgenden  Gründen  durch  Beschluß  des  Stiftungsrats  für  gültig  erklärt:

Die  vorbezeichneten  Stimmzettel,  wegen  deren  es  einer  Beschlußfassung  des  Stiftungsrats
bedurft  hatte,  wurden  in  obiger  Reihenfolge  mit  fortlaufenden  Nummern  versehen  und  dem
Protokoll  beigefügt.

Die  Aufzeichnung  über  Namen  und  Stimmenzahl  im  Protokoll  wurde  mit  jener  in  der
Gegenliste  verglichen  und  richtig  befunden.

Die  Gesamtzahl  der  gewählten  Mitglieder  des  Stiftungsrats  beträgt  in  Grafenhausen  6

in  Birkendorf  4#
zusammen  10;

 

es  haben  also  mehr  als  die  Hälfte  der  Wahlberechtigten  abgestimmt.  u)
Nach  der  obigen  Aufzeichnung  hat  die  absolute  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen
erhalten  12)  und  ist  somit  als  Vertreter  [Ersatzmann]  s)  vorgeschlagen:

Kaufmann  Wilhelm  Benzinger  in  Bonndorf.

(Zwischen  den  beiden  mit  gleicher  Stimmenzahl  Vorgeschlagenen
und  hat  das  sofort  gezogene  Los  zu  Gunsten  des  letzteren
entschieden  und  ist  demnach  als  Vertreter  Ersatzmanns])  vorgeschlagen

Hierauf  wurden  sämtliche  Wahlzettel,  mit  Ausnahme  der  oben  bezeichneten,  welche  hier
beigeheftet  sind,  vernichtet.

Der  gesamte  Stiftungsrat  ist  während  des  ganzen  Wahlgeschäfts  versammelt  geblieben.
Der  Vorsitzende  und  die  Urkundsperson  haben  sich  während  dieser  Zeit  weder  gleichzeitig  noch
in  Abwesenheit  des  Protokollführers  aus  dem  Sitzungszimmer  entfernt;  auch  der  Protokoll—
führer  hat  das  Zimmer  nicht  verlassen,  während  der  Vorsitzende  oder  die  Urkundsperson

Anmerkung  1I:  Wenn  die  Zahl  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen  nicht  mehr  als  die  Hälfte  der  Zahl  der  wahlberechtigten
Stiftungsratsmitglieder  beträgt,  ist  das  in  §  22  Absatz  2,  3,  4  und  5  vorgeschriebene  Verfahren  einzuhalten.
  Im  Protokolle  über  die  zweite  Wahl  (vergleiche  Anmerkung  1)  ist  selbstverständlich  zu  beurkunden,
  ob  mehr  als  „ein  Drittel“  aller  Wahlberechtigten  abgestimmt  hat.

Anmerkung  12:  Wenn  nach  §  23  Absatz  2  sofort  eine  zweite  Wahl  vorgenommen  werden  muß,  weil  die  erste  Abstimmung
eine  absolute  Stimmenmehrheit  nich  ergeben  hat,  ist  über  die  zweite  Abstimmung  ein  besonderes  Protokoll
aufzunehmen.  Die  Beurkundungen  in  diesem  Protokoll  müssen  selbstverständlich  den  Bestimmungen  des
6§  23  Absatz  2  (vergleiche  Anmerkung  8)  Absat  3,  4  und  5  entsprechen.