Full text : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Zivilprozeß-  und  Konkursrecht.  323

keit  kann  eine  Zuverlässigkeit  nach  der  intellektuellen  und  nach  der  Willensseite  sein.  Ein  Zwiespalt
  zwischen  Wahrnehmung  und  Zeugenaussage  kann  darauf  beruhen,  daß  der  Zeuge  sich
nicht  mehr  genau  erinnert  und  daher  wider  Wissen  etwas  Mangelhaftes  oder  gar  etwas  ganz
Falsches  angibt:  das  kommt  öfter  vor,  als  man  glaubt,  und  es  ist  eine  wesentliche  Aufgabe
des  Richters,  durch  seelische  Prüfung  der  Aussagen  diesen  Widerstreit  auszugleichen;  denn  die
Eindrücke  des  Zeugen  verwischen  sich  nicht  bloß,  sondern  sie  vermischen  sich  auch  mit  anderen
und  nehmen  im  Geiste  allmählich  eine  ganz  andere  Kennzeichnung  an:  in  solchem  Falle  stets
an  bewußte  Unwahrheit  denken  zu  wollen,  wäre  im  höchsten  Maße  verkehrt  1.

Die  Zuverlässigkeit  hängt  aber  allerdings  auch  davon  ab,  daß  der  Zeuge  die  Wahrheit
sagen  will,  daß  er  dasjenige  —  dieses  aber  vollständig  —  angeben  will,  was  er  wahrgenommen
hat;  auch  davon,  daß  der  Zeuge  sein  Gedächtnis  scharf  zu  Rate  zieht,  sich  gründlich  erforscht  und
nötigenfalls  auf  die  Hilfsmittel  zurückgeht,  welche  sein  Gedächtnis  unterstützen  können.  Dies
ist  die  Zuverlässigkeit  nach  der  Willensseite.  Zur  Steigerung  der  Zuverlässigkeit  in  diesem  Sinne
hat  man  die  Beeidigung  des  Zeugen  eingeführt.  Über  den  Ursprung  des  Eides  ist  in  der  Rechtsphilosophie
  gehandelt  worden  (1  S.  61).  Heutzutage  ist  er  eine  feierliche  Beteuerung,  deren
Verletzung  schwere  Strafe  nach  sich  zieht.  1

Der  Eid  des  Zeugen  war  bisher  regelmäßig  ein  Voreid;  nach  der  Prozeßnovelle  ist  er  zum
Nacheid  geworden  (5  392):  mit  Recht;  es  ist  überflüssig,  daß  sich  der  Eid  auf  unerhebliche  Dinge
bezieht;  was  erheblich  und  unerheblich  ist,  kann  sich  aber  erst  nach  der  Aussage  ergeben.  Auch
wird  der  Zeuge  unbefangener  aussagen,  wenn  er  sich  zuerst  ohne  Eid  erklärt,  worauf  man  ihn
dann  auf  die  Punkte  aufmerksam  macht,  auf  die  es  ankommt,  und  die  er  noch  besonders  überdenken
  möge.

Gewisse  Personen  sind  unbeeidigt  zu  vernehmen;  bei  anderen  ist  die  Beeidigung  dem
Ermessen  des  Gerichts  anheimgestellt;  mit  Ubereinstimmung  beider  Teile  fällt  in  Vermögensprozessen
  die  Beeidigung  weg  (§8  391  ff.,  617  8PO.).  Bei  Wiederholung  der  Aussage  im  gleichen
Prozeß  genügt  die  Berufung  auf  den  früheren  Eid  (wobei  das  RG.  irrig  annimmt,  dies
gelte  nur  bei  Gleichheit  des  Beweisthemas,  Bd.  48  S.  387).

Der  Sachverständigenbeweis  ist  insbesondere  im  kanonischen  Recht  für  gewisse
  heikle  Gegenstände  entwickelt  worden;  er  hat  beim  Fortschritt  unserer  Technik  immer  größere
Bedeutung  angenommen.  Eine  Menge  von  Fragen  ist  heutzutage  der  naturwissenschaftlichen
Sachkunde  zugänglich,  an  denen  sich  das  Mittelalter  vergeblich  versuchte.  Gewisse  Arten  von
Sachverständigen:  der  chemische  Sachverständige,  der  Gerichtsarzt,  der  Dolmetsch,  der  Gerichtsschätzer
  sind  besonders  hervorzuheben;  derartige  Personen  pflegen  bei  Gericht  im  allgemeinen
bestellt  zu  sein:  regelrecht  sind  sie  bei  Sachverständigenfragen  heranzuziehen,  nur  aus  besonderen
Gründen  durch  andere  Sachverständige  zu  ersetzen.

Auch  bei  den  Sachverständigen  kommt  die  Beweiskraft  und  die  Zuverlässigkeit  in  Betracht;
die  Beweiskraft  je  nach  der  Art,  wie  sich  die  durch  Sachkunde  gefundene  Tatsache  zu  der  Beweistatsache
  verhält:  sie  kann  mit  ihr  identisch  sein,  so,  wenn  sich  die  Sachverständigen  über  die  Probemäßigkeit
  der  Ware  zu  äußern  haben;  sie  kann  ein  loses  Indizium  bilden,  so,  wenn  der  Sachverständige
  aus  den  Spuren  an  den  Schuhen  sich  über  die  Möglichkeit  und  Wahrscheinlichkeit
der  Anwesenheit  an  einem  bestimmten  Orte  äußern  soll,  aus  welcher  Anwesenheit  erst  noch
Schlüsse  auf  das  Verhalten  bei  der  Tat  gezogen  werden  können.  Auch  hier  kann  die  größere
oder  geringere  Sicherheit  in  Betracht  kommen,  mit  welcher  die  wissenschaftliche  Beobachtung
ihre  Schlüsse  zieht.  Im  übrigen  gilt  über  die  Beweiskraft  und  die  Zuverlässigkeit  das  über  die
Zeugen  Ausgeführte.  Die  Sachverständigen  werden  daher  auch  beeidigt;  der  Eid  war  früher
stets  ein  Voreid;  heutzutage  kann  er  Vor=  oder  Nacheid  sein  (§  410  8PO.).  Auf  die  Beeidigung
können  die  Parteien  in  Vermögenssachen  verzichten  (ausgenommen  im  Falle  des  gerichtlichen
Dolmetschers,  §  191  GV.).

Der  Unterschied  zwischen  Sachverständigen  und  Zeugen  liegt  darin,  daß  die  Sachverständigen
verpflichtet  sind,  für  den  Zweck  des  Prozesses  eine  technische  Untersuchung  zu  machen  —,  nicht
notwendig  eine  Untersuchung  mit  der  Hand,  sondern  möglicherweise  eine  rein  geistige  Erforschung,
  —  auf  Grund  der  ihnen  vorgetragenen  Tatsachen,  z.  B.  auf  Grund  der  Beschreibung

Moderne  Rechtsprobleme  (2.  Aufl.)  S.  74  f.

21*