Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

  
— 29 — 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
  
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
  
  
  
  
  
  
  
  
Bezeichnung der Stellen. Gizblich bestimmten wenn es nicht die Behörde Bemerkungen. 
Umfarg dieselben selbst ist, bei welcher die An- 
vorbehalten sind. stellung gewünscht wird. 
VI. Im Nepartement der Finanzen. 
Bei Ziffer 6. Kanzleiaufwärter usw. sind die 
Worte: „sowie bei dem Steuerkommissariat Stutt- 
gart“ wieder zu streichen. 
7. Hauptzollamts= usw. Diener. — Steuerkollegium (Gesamt- 
" kollegium) 
statt Steuerkollegium, Ab- 
teilung für Zölle und in- 
direkte Steuern. 
8. Kameralamtsdiener. — Steuerkollegium (Gesamt- 
kollegium) 
statt Domänendirektion. 
14. Berufsmäßige Ortssteuerbeamte. — Steuerkollegium (Gesamt-Unoveränndert. 
kollegium) 
statt Steuerkollegium, Ab— 
teilung für Zölle und in- 
direkte Steuern. 
V. Großherzogtum Baden. 
I. Ministerium des Grohherzoglichen Hauses und der ausmärtigen Angelegenheiten. 
2. Eisenbahnverwaltung: 
Bei Ziffer 3 ist statt „ Kanzleiassistenten bei 
der Generaldirektion“ zu setzen: . 
lediglich mit Schreibwerk beschäftigte Kanz- 
leiassistenten bei der Generaldirektion. 
II. Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts 
erhält folgende Fassung: 
1. Schreibgehilfen und Kanzleigehilfen des — Zister 12 Vül. 3 
Ministeriums, der Gerichte, Staatsanwalt- D Ziffer 1 der Zioll- 
schaften und Notariate, lediglich mit Schreib- sabe. 9 F909 m 
werk beschäftigte Kanzleiassistenten des Mini- 
steriums und der Gerichtshöfe, 
2. ]Inzipienten, Aktuare, #— Kanzleiassistenten, 
soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen, Re- 
gistraturassistenten, # Expeditoren und x Re- 
gistratoren der Gerichte und Staatsanwalt- 
schaften, 
Aktuare und ?JBureauassistenten der Notariate, 
erichtsvollzieher, 
Diener und Heizer des Ministeriums, der Ge- 
richte, Staatsanwaltschaften und Notariate, 
KHilfsgefangenwärter, 
SGefangenwärter, 
Sdl 
  
zur Hälfte. 
zu zwei Dritteln. 
zu zwei Dritteln. 
Ministerium der Justiz, des 
Kultus und Unterrichts. 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.