Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

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3. Versich erungs wesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Beaufsichtigung privater Versicherungsunternehmungen durch Landes- 
behörden. 
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 7. September 1905 bestimme ich auf Grund des 
§ 3 Abs. 2 des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesregierungen, 
daß bis auf weiteres die folgenden Versicherungsunternehmungen, obgleich sich ihr Geschäftsbetrieb über 
das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt, durch die Landesbehörde desjenigen Bundesstaats be- 
aufsichtigt werden, in dessen Gebiete sie ihren Sitz haben, nämlich: 
A. Preußen. 
Pferde-Versicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit für Blumenthal und Umgegend mit dem Sitze 
in Blumenthal. 
« B. Hamburg. 
Hamburger Lehrer-Feuerkasse mit dem Sitze in Hamburg. 
Berlin, den 4. Oktober 1905. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
4. Zoll— und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 5. d. M. beschlossen, den nachstehend abgedruckten Ande- 
rungen der Branntweinsteuer-Grundbestimmungen') die Zustimmung zu erteilen und sie am 1. No- 
vember 1905 in Kraft treten zu lassen. 
Berlin, den 10. Oktober 1905. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
  
1. Dem ersten Absatze des § 69 ist anzufügen: 
„Gebührenfrei bleiben insbesondere Revisionen, Bestandsaufnahmen, Gerätevermessungen 
und ähnliche Handlungen zu Revisionszwecken."“ 
2. a) Der erste Absatz des § 70 erhält folgende Fassung: 
„Branntweinabfertigungen in den Brennereien, Lagern und Reinigungsanstalten sowie 
an den Amssstellen erfolgen in der Regel gebührenfrei. Den Amssstellen sind die 
öffentlichen Niederlagen sowie die allgemein — wenn auch nur für einzelne Waren- 
gattungen — steueramtlich erlaubten Lösch= und Ladeplätze innerhalb und außerhalb der 
Häfen gleichzuachten." 
b) Im § 70 Abf. 2 unter b ist statt „zehn Stunden“ zu setzen „acht Stunden“. 
3. Der Schluß des § 72 Abs. 2 unter b ist wie folgt zu fassen: 
„auf dem Rhein und dessen Nebenflüssen sowie auf der Unterelbe und Unterweser nach 
Maßgabe der in der Zollgebührenordnung getroffenen Bestimmungen;"“ 
  
*“) Zentralblatt 1900 S. 27, 
- 1902 - 3l186.
	        
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