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4. Im § 74 ist
a) im ersten Satze des Abs. 1 statt „für Aufseher nd das Doppelte“ zu
setzen:
„für jede — wenn auch nur angefangene — Stunde
für Aufseher und Beamte gleichen oder niedrigeren Ranges 0,60 Mark,
für Beamte höheren Ranges 1,700 "
b) der dritte Satz des Abs. 1 zu streichen;
c) im Abs. 2 hinter „Gebühren“ einzuschalten „ebensoviel wie die im Abs. 1 festgesetzten Ge-
bühren, mindestens aber“ und. hinter „Vergütungen“ einzuschalten „für Dienstreisen“;
d) im Abs. 3 das erste Wort „Sind“ zu streichen und an Stelle desselben sind folgende Worte
einzufügen: ·
„Es sind die Gebührensätze anzuwenden, welche dem Range des Beamten entsprechen,
der die Amtshandlung ausgeführt hat. Sind jedoch“.
5. Der Schluß des § 75 erhält folgende Fassung:
„so kann die Amtsstelle für die Zeit der Verzögerung oder Unterbrechung den Gebühren-
satz verdoppeln oder bei gebührenfreien Amtshandlungen Gebühren nach diesem erhöhten
Satze erheben.“ «
6. Im § 76 ist
a) hinter „Fahrgeldern“ einzuschalten „oder anderen besonderen Entschädigungen“;
b) der Beischrift anzufügen „und andere Ausgaben“.
7. Im § 78 ist
a) im Abs. 2 hinter „Diensteinkommens“ einzuschalten „zuzüglich 15 Prozent der darin ent-
haltenen pensionsfähigen Beträge“;
b) im Abs. 4 statt „zehn Stunden“ zu setzen „acht Stunden“;
0) am Schlusse des Abs. 4 statt „8 74" zu setzen „§8 74fsf.“.
Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats
für Zoll= und Steuerwesen an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich Sächsischen
Zollinspektors Thiele der Königlich Sächsische Zollinspektor Erbe den hamburgischen Hauptzollämtern
in Hamburg vom 1. Oktober 1905 ab als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Hamburg und an
Stelle des nach Trier versetzten Königlich Bayerischen Zollinspektors Hösle der bremische Oberkontrolleur
Rath den Königlich Preußischen Hauptzollämtern zu Johannisburg, Neidenburg und Prostken sowie
den Königlich Preußischen Hauptsteuerämtern zu Braunsberg, Königsberg und ÖOsterode i. Ostpr. gleich-
falls vom 1. Oktober 1905 ab als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Königsberg i. Ostpr. bei-
geordnet worden.
5. Militär wesen.
Vekunntmoachung.
Das durch Bekanntmachung vom 11. Juni 1901 (Zentralblatt S. 191) veröffentlichte Verzeichnis
der den Militäranwärtern im Reichsdienste vorbehaltenen Stellen wird an den betreffenden Stellen
geändert wie folgt:
III. Militärverwaltung.
Ziffer 2. Generalstab.
Statt „Registratoren“ ist zu setzen:
Expedienten und Registratoren.
Ziffer 12. Lazarette.
Hinter „Lazarett-Verwaltungsinspektoren“ ist der Zusatz
„bzw. alleinstehende Lazarettinspektoren“
zu streichen.