Contents : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

—  333  —

Ansprüche  von  Verbänden,  welche  einen  Hülfsbedürftigen  vorläufig  verpflegt  haben,  gegen  dle
hierzu  definitiv  verpflichteten  Verbände  bezieht,  ergiebt  der  §.  38  unzweifelhaft.  Denn  biefee  Paragraph
  verordnet,  wie  und  von  wem  in  den  im  §.  37  vorgesehenen  Streitfällen,  wenn  sie  interterritorialer
  Natur  find,  entschieden  werden  soll,  und  bestimmt,  daß  in  diesen  Fällen  auf  den  Antrag
desjenigen  Armenverbandes,  welcher  die  öffentliche  Unterstützung  vorläufig  zu  gewähren  genöthigt
ist,  im  Verwaltungswege  durch  dielenige  Spruchbehörde  entschieden  werden  soll,  welche  dem  in  Anspruch
  genommenen  Armenverbande  vorgesetzt  ist.  Streitigkeiten  anderer  Art  sind  also,  wenn  die
streitenden  Verbände  verschiedenen  Bundesstaaten  angehören,  nach  dem  klaren  Wortlaute  des  8.  36
der  Entscheidung  im  Verwaltungswege  nicht  unterworfen,  und  es  kann  um  so  weniger  angenommen
werden,  daß  das  preußische  Ausführerrazgese  in  den  territorialen  Streitigkeiten  zwischen  verschiedenen
Armenverbänden  den  Deputationen  für  das  Heimathwesen  eine  ausgedehntere  Kompetenz  hat  übertragen
  wollen,  als  es  diese  Streitsachen  mit  den  interterritorialen  auf  eine  Linte  stellt.

Im  vorliegenden  Falle  hat  aber  der  klagende  Landarmenverband  die  öffentliche  Unterstützung
nicht  deshalb,  weil  er  zur  vorläufigen  Gewährung  derselben  genöthigt  war,  und  nicht  mit  der
Absicht,  die  Erstattung  von  dem  definitiv  verpflichteten  zu  erlangen,  sondern  deshalb  geleistet,  weil
er  sich  irrthümlich  für  den  definitiv  verpflichteten  Verband  angesehen  hat.

Der  Anspruch  auf  Erstattung  dieser  irrthümlich  indebite  geleisteten  Ausgaben  gegen  den  Verband
  des  Unterstützungswohnsitzes  unterliegt  nicht  dem  in  den  §§.  34  bis  51  des  Reichsgesetzes  und
den  §§.  40  ff.  des  preußischen  Ausführungsgesetzes  geordneten  Verfahren,  vielmehr  der  Entscheidung
des  ordentlichen  Richters.

Der  Anspruch  charakterisirt  sich  auch  materiell  nicht  als  ein  solcher,  welchen  das  Reichsgesetz
gewährt  und  über  dessen  prozessualische  Verfolgung  die  gedachten  Vorschriften  die  maßgebenden  Bestimmungen
  enthalten.  Denn  das  Reichsgesetz  gewährt  in  den  88§.  28  bis  33  nur  dem  Verbande,
welcher  einen  Hülfsbedürftigen  vorläufig  unterstützt  hat,  einen  Anspruch  auf  Erstattung  der  Kosten
und  beziehungsweise  auf  Uebernahme  des  Hülfsbedürftigen  gegen  den  hierzu  definitio  verpflichteten
Armenverband.  Der  Anspruch  des  Klägers  gründet  sich  dagegen  auf  die  Vorschriften  des  Privatrechts,
  nach  welchen  dasjenige,  womit  nöthige  Ausgaben  für  einen  Anderen  bestritten  werden,  als
in  dem  Nutzen  desselben  für  verwendet  zu  erachten  und  deshalb  von  ihm  zu  erstatten  ist  (§§.  262,
268,  Tit.  13,  Thl.  1.  A.  L.-R.).  Das  Fundament  des  Anspruchs  ist  also  nur  prioatrechtlicher

Natur.
Das  erste  Erkenntniß  war  sonach  zu  bestätigen.

4.  Konsulat-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  im  Namen  des  Deutschen  Reichs  an  Stelle  des  auf  seinen
Antrag  entlassenen  Konsuls  Eimbcke  in  Hongkong  den  Kaufmann  Cordes  daselbst  zum  Konsul  des  Deutschen
Reichs  zu  ernennen  geruht.

Namens  des  Deutschen  Neichs  ist  dem  Dr.  José  Araujo  das  Exequatur  als  Konsul  der  Vereinigten
Staaten  von  Kolumbien  mit  dem  Sitze  in  Hamburg  ertheilt  worden.

5.  Marine  und  Schiffahrt.

In  Liverpool  unterliegen  alle  aus  deutschen  Häfen  kommenden  Fahrzeuge  einer  siebentägigen  Quarantaine.
—–—.  7

Laut  Bekanntmachung  der  Königlich  italtenischen  Regierung  ist  die  Dauer  der  Quarantaine  auf  10  Tage
ermäßlgt.  Die  Fahrzeit  kommt  dabei  in  Anrechnung  (Vgl.  Nr.  38  S.  298.).