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sonen mit Vor- und Zunamen, Stand und
Wohnort offen liegen, welche in dem Umkreise
des Bezirksgerichts, in welchem der
Motar sein Amt verrichten darf, wegen
Verschwendung, Geistes- oder Körperschwäche
von den Gerichten unter Curatel gestellt sind.
In gleicher Weise soll in jenen Gebietseheilen,
wo die Gütergemeinschaft den
gesetzlichen Güterstand bilder, bei jedem
Notare ein Verzeichniß offen liegen, in
welchem dicfenigen im Bezirksgerichtssprengel
wohnenden Cheleute einzutragen sind, welche
die Gütergemeinschaft öffentlicher Ausschreibung
gemäß ausgeschlossen haben.
Die Einträáge in diese Berzeichnisse
sind unmittelbar nach dem öffentlichen Ausschreiben
in dem dazu bestimmten amrlichen
Blatte oder nach den besonderen Mittheilungen,
welche dem Notare von den Ge
richten zugehen, zu machen.
Artikel 49.
Wird die Dienstleistung des Notars
von einer Person in Anspruch genommen,
über deren persönliche Befähigung zur
Vornahme von Rechtsgeschäften er Bedenken
hegt, so kann er zwar die Dienstleistung
nicht verweigern, ist aber verpflichtet,
seine jenes Bedenken begründenden
Wahrnehmungen in der über das
Rechtsgeschäft aufzunehmenden Urkunde zu
constatiren.
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Artikel 30.
Weigert sich der Rotar, die von ihm
verlangte Beurkundung vorzunehmen, so
findet hiegegen Beschwerde zum Bezirkgerichte
statt, welches nach Wernehmung
des Morars endgiliig darüber enescheidet,
ob genügende Gründe der Wetgerung bestehen.
Artikel 81.
Die Stadt, und Landgerichte können
in Bezug auf die ihrer Amtsehaeigkein unterstellten
Gegenstände der nicht streirigen
Rechespftege (Artikel 18 des Gesetzes vom
10. November 1861 die Gerichtsverfassung
betr.) die Verhandlungen einem Rotare
desselben Bezirksgerichtssprengels mit Zustimmung
der Betheiligten ganz oder eheilweise
übertragen.
Der beauftragte Notar hat das Geschaft
so zu behandeln, als wäre ursprünglich
ein desfallsiges Ersuchen an ihn von
den Bethelligten gestellt worden.
Prüfung und Bestätigung des Rechtsgeschftes
bleibe dem Stadt, oder Landgerichte
vorbehalten.
Artikel 52.
Versteigerungen, welche biêher den
Gerichten oblagen, sind mit dem Eintritte
der Wirksamkelt des gegenwärtigen Ge,
setzes von den Gerichten einem im Spren-