Volltext : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

151

sonen  mit  Vor-  und  Zunamen,  Stand  und
Wohnort  offen  liegen,  welche  in  dem  Umkreise
  des  Bezirksgerichts,  in  welchem  der
Motar  sein  Amt  verrichten  darf,  wegen
Verschwendung,  Geistes-  oder  Körperschwäche
von  den  Gerichten  unter  Curatel  gestellt  sind.

In  gleicher  Weise  soll  in  jenen  Gebietseheilen,
  wo  die  Gütergemeinschaft  den
gesetzlichen  Güterstand  bilder,  bei  jedem
Notare  ein  Verzeichniß  offen  liegen,  in
welchem  dicfenigen  im  Bezirksgerichtssprengel
wohnenden  Cheleute  einzutragen  sind,  welche
die  Gütergemeinschaft  öffentlicher  Ausschreibung
  gemäß  ausgeschlossen  haben.

Die  Einträáge  in  diese  Berzeichnisse
sind  unmittelbar  nach  dem  öffentlichen  Ausschreiben
  in  dem  dazu  bestimmten  amrlichen
Blatte  oder  nach  den  besonderen  Mittheilungen,
  welche  dem  Notare  von  den  Ge
richten  zugehen,  zu  machen.

Artikel  49.

Wird  die  Dienstleistung  des  Notars
von  einer  Person  in  Anspruch  genommen,
über  deren  persönliche  Befähigung  zur
Vornahme  von  Rechtsgeschäften  er  Bedenken
  hegt,  so  kann  er  zwar  die  Dienstleistung
  nicht  verweigern,  ist  aber  verpflichtet,
  seine  jenes  Bedenken  begründenden
  Wahrnehmungen  in  der  über  das
Rechtsgeschäft  aufzunehmenden  Urkunde  zu
constatiren.

182

Artikel  30.

Weigert  sich  der  Rotar,  die  von  ihm
verlangte  Beurkundung  vorzunehmen,  so
findet  hiegegen  Beschwerde  zum  Bezirkgerichte
  statt,  welches  nach  Wernehmung
des  Morars  endgiliig  darüber  enescheidet,
ob  genügende  Gründe  der  Wetgerung  bestehen.


Artikel  81.

Die  Stadt,  und  Landgerichte  können
in  Bezug  auf  die  ihrer  Amtsehaeigkein  unterstellten
  Gegenstände  der  nicht  streirigen
Rechespftege  (Artikel  18  des  Gesetzes  vom
10.  November  1861  die  Gerichtsverfassung
betr.)  die  Verhandlungen  einem  Rotare
desselben  Bezirksgerichtssprengels  mit  Zustimmung
  der  Betheiligten  ganz  oder  eheilweise
  übertragen.

Der  beauftragte  Notar  hat  das  Geschaft
  so  zu  behandeln,  als  wäre  ursprünglich
  ein  desfallsiges  Ersuchen  an  ihn  von
den  Bethelligten  gestellt  worden.

Prüfung  und  Bestätigung  des  Rechtsgeschftes
  bleibe  dem  Stadt,  oder  Landgerichte
  vorbehalten.

Artikel  52.
Versteigerungen,  welche  biêher  den
Gerichten  oblagen,  sind  mit  dem  Eintritte
der  Wirksamkelt  des  gegenwärtigen  Ge,
setzes  von  den  Gerichten  einem  im  Spren-