Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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§. 33. Die  für  Mitglieder  des  Vorstandes  gegebenen  Vorschriften  gelten  auch  für
Stellvertreter  von  Mitgliedern.

§.  34.

Der  Aufsichtsrath  besteht,  sofern  nicht  das  Statut  eine  höhere  Zahl  festsetzt,
aus  drei  von  der  Generalversammlung  zu  wählenden  Mitgliedern.  Die  zu  einer
Beschlußfassung  erforderliche  Zahl  ist  durch  das  Statut  zu  bestimmen.

Die  Mitglieder  dürfen  keine  nach  dem  Geschäftsergebniß  bemessene  Vergütung
  (Tantiemeh)  beziehen.

Die  Bestellung  zum  Mitgliede  des  Aufsichtsraths  kann  auch  vor  Ablauf
des  Zeitraums,  für  welchen  dasselbe  gewählt  ist,  durch  die  Generalversammlung
widerrufen  werden.  Der  Beschluß  bedarf  einer  Mehrheit  von  drei  Viertheilen
der  erschienenen  Genossen.

§.  35.

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  des
Vorstandes  oder  dauernd  Stellvertreter  derselben  sein,  auch  nicht  als  Beamte  die
Geschäfte  der  Genossenschaft  führen.  Nur  für  einen  im  Voraus  begrenzten  Zeitraum
  kann  der  Aufsichtsrath  einzelne  seiner  Mitglieder  zu  Stellvertretern  von  behinderten
  Mitgliedern  des  Vorstandes  bestellen;  während  dieses  Zeitraums  und  bis
zur  ertheilten  Entlastung  des  Vertreters  darf  der  letztere  eine  Thätigkeit  als  Mitglied
  des  Aufsichtsraths  nicht  ausüben.

Scheiden  aus  dem  Vorstande  Mitglieder  aus,  so  dürfen  dieselben  nicht  vor
ertheilter  Entlastung  in  den  Aufsichtsrath  gewählt  werden.

§.  36.

Der  Aufsichtsrath  hat  den  Vorstand  bei  seiner  Geschäftsführung  in  allen
Zweigen  der  Verwaltung  zu  überwachen  und  zu  dem  Zweck  sich  von  dem  Gange
der  Angelegenheiten  der  Genossenschaft  zu  unterrichten.  Er  kann  jederzeit  über
dieselben  Berichterstattung  von  dem  Vorstande  verlangen  und  selbst  oder  durch
einzelne  von  ihm  zu  bestimmende  Mitglieder  die  Bücher  und  Schriften  der  Genossenschaft
  einsehen,  sowie  den  Bestand  der  Genossenschaftskasse  und  die  Bestände
an  Effekten,  Handelspapieren  und  Waaren  untersuchen.  Er  hat  die  Jahresrechnung,
  die  Bilanzen  und  die  Vorschläge  zur  Vertheilung  von  Gewinn  und
Verlust  zu  prüfen  und  darüber  der  Generalversammlung  vor  Genehmigung  der
Bilanz  Bericht  zu  erstatten.

Er  hat  eine  Generalversammlung  zu  berufen,  wenn  dies  im  Interesse  der
Genossenschaft  erforderlich  ist.

Weitere  Obliegenheiten  des  Aufsichtsraths  werden  durch  das  Statut  bestimmt.

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  können  die  Ausübung  ihrer  Obliegenheiten
  nicht  anderen  Personen  übertragen.