Bemerk. u. Präjudizien äb. d. Verbrechen d. Betrugs. 311
Gew'inn zuwendet — der Versprechende, wie
das Gesetz ausdrücklich sagt — bei der Erfüllung
den Andern „durch betrügliche Vorenthaltung oder
Schmälerung der vertragsmäßigen Vortheile
hintergeht.“ Beispiele sind, wenn der-Schenker
oder der Leihende eine geringere als die
versprochene Sache übergibt oder verleiht 100).
Ganz anders verhält es slch, wenn von Erfüllung
der Verbindlichkeit desjenigen die Rede ist,
welcher aus einem solchen Vertrag einen Vortheil
gezogen hat und zur Rückgabe verpflichtet
ist. Bei vieser Erfüllung des Vertrags.
z. B. Zurückgabe der geliehen erhaltenen Sache,
oder Rückzahlung des erhaltenen Darlehens kannein
Betrug nicht vermöge des Art. 260 straffrei
erklärt werden, denn dieser Arkikel handelt nichtvon
solchem Fall und der Zurückgebende oder Zurückzahlende
ist nicht „der Versprechende, welcher
durch betrügliche Vorenthaltung oder-Schmälerung
des vertragsmäßigen Vortheils.
den Andern hintergeht“, sondern derjenige, welcherden
Vortheil erhalten hat und die Sache wieder
zurückzugeben, das Darlehen zurückzuzahlen
hat: derjenige, welcher die Rückgabe oder
Rückzahlung zu empfangen hat, erhält keinen
Vortheil. Wenn daher Jemand ein erhaltenes.
Darlehen wissentlich mit falschen Urkunden, welche,
wenn sie ächt wären, Geldwerth hätten, zurückbezahlt
101), so ist dieses ein Betrug, auf welchen
die nur ausnahmsweise in den Art. 259. 260
festgestellte Straffreiheit nicht analog angewendet
werden kann, welcher vielmehr der Regel des
Art. 258 unterliegt 102).
½ Anmerk. Bd. II. S. 247, Biff. 4.
101) Vgl. OAGA. 244 3 3/%
loz) Bel zweiseitigen Verträgen ist dleses im Ark. 259,
Abs. 2 deShalb besonders ausgedrückt. well Abs“ 1 je-