Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XII. Band. (12)

Bemerk.  u.  Präjudizien  äb.  d.  Verbrechen  d.  Betrugs.  311

Gew'inn  zuwendet  —  der  Versprechende,  wie
das  Gesetz  ausdrücklich  sagt  —  bei  der  Erfüllung
den  Andern  „durch  betrügliche  Vorenthaltung  oder
Schmälerung  der  vertragsmäßigen  Vortheile
  hintergeht.“  Beispiele  sind,  wenn  der-Schenker
  oder  der  Leihende  eine  geringere  als  die
versprochene  Sache  übergibt  oder  verleiht  100).

Ganz  anders  verhält  es  slch,  wenn  von  Erfüllung
  der  Verbindlichkeit  desjenigen  die  Rede  ist,
welcher  aus  einem  solchen  Vertrag  einen  Vortheil
  gezogen  hat  und  zur  Rückgabe  verpflichtet
  ist.  Bei  vieser  Erfüllung  des  Vertrags.
z.  B.  Zurückgabe  der  geliehen  erhaltenen  Sache,
oder  Rückzahlung  des  erhaltenen  Darlehens  kannein
  Betrug  nicht  vermöge  des  Art.  260  straffrei
erklärt  werden,  denn  dieser  Arkikel  handelt  nichtvon
  solchem  Fall  und  der  Zurückgebende  oder  Zurückzahlende
  ist  nicht  „der  Versprechende,  welcher
  durch  betrügliche  Vorenthaltung  oder-Schmälerung
  des  vertragsmäßigen  Vortheils.
den  Andern  hintergeht“,  sondern  derjenige,  welcherden
  Vortheil  erhalten  hat  und  die  Sache  wieder
  zurückzugeben,  das  Darlehen  zurückzuzahlen
  hat:  derjenige,  welcher  die  Rückgabe  oder
Rückzahlung  zu  empfangen  hat,  erhält  keinen
Vortheil.  Wenn  daher  Jemand  ein  erhaltenes.
Darlehen  wissentlich  mit  falschen  Urkunden,  welche,
wenn  sie  ächt  wären,  Geldwerth  hätten,  zurückbezahlt
  101),  so  ist  dieses  ein  Betrug,  auf  welchen
die  nur  ausnahmsweise  in  den  Art.  259.  260
festgestellte  Straffreiheit  nicht  analog  angewendet
  werden  kann,  welcher  vielmehr  der  Regel  des
Art.  258  unterliegt  102).

½  Anmerk.  Bd.  II.  S.  247,  Biff.  4.

101)  Vgl.  OAGA.  244  3  3/%

loz)  Bel  zweiseitigen  Verträgen  ist  dleses  im  Ark.  259,
Abs.  2  deShalb  besonders  ausgedrückt.  well  Abs“  1  je-