Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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a)  Für  Maaße  und  Gewichte,  bei  denen  die  größte  Abweichung  die  für  Gebrauchsnormale  noch
statthafte  nicht  übersteigen  soll,  sowie  für  Eichkolben  und  für  die  zur  Beurtheilung  der  Richtigkeit
von  Gewichten  dienenden  Fehlergewichte:  der  doppelte  Betrag,

b)  für  Maaße  und  Gewichte,  bei  denen  die  größte  Abweichung  die  für  Kontrolnormale  noch  statthafte
  nicht  übersteigen  soll:  der  dreifache  Betrag,

Jc)  für  Maaße  und  Gewichte,  welche  wie  Hauptnormale  behandelt  werden  sollen,  für  Waagen  mit
der  in  8.  67  der  Eichordnung  angegebenen  Empfindlichkeit,  sowie  für  Kontrolgasmesser:  der
vierfache  Betrag

der  für  Verkehrsgegenstände  entsprechender  Art  geltenden  Sätze  der  Taxe  vom  12.  Dezember  1869.
4)  Für  die  Prüfung  eines  Kubicirapparates  für  Gasmesser  durch  Füllung  der  Glocke  mit  Wasser
werden  berechnet:
bei  einem  Glockeninhalt  bis  zu  400  L.  6  Thlr.,
„  von  mehr  als  400  L.  „  „  600  L.  8  „
u  »  »  »  600  L.  *  „%  800  L.  10
u  5  u  800  L.  „1000  L.  12  u
fuͤr  jedes  volle  eder  unvollstaͤndige  Hundert  Liter  Mehtinhait  .  1,
e)  für  die  Prüfung  eines  Kubicirapparates  für  Fässer  und  zwar  für  Apparate
der  kleinsten  Art  von  40  L.  Inhalt  4  Thlr.
„  mittleren  „  „  160  „  „  6  „
„  größten  „  „  640  „  „  8
Für  Nachprüfungen  wird  in  den  Fällen  d  und  e  nur  die  Hälfte  der  obigen  Gebuͤhren  berechnet.

Berlin,  den  30.  Juni  1870.

Die  Normal-Eichungs-Kommisston  des
Norddeutschen  Bundes.
Foerster.

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Gedruct  bei  G.  Hassel  brink.