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a) Für Maaße und Gewichte, bei denen die größte Abweichung die für Gebrauchsnormale noch
statthafte nicht übersteigen soll, sowie für Eichkolben und für die zur Beurtheilung der Richtigkeit
von Gewichten dienenden Fehlergewichte: der doppelte Betrag,
b) für Maaße und Gewichte, bei denen die größte Abweichung die für Kontrolnormale noch statthafte
nicht übersteigen soll: der dreifache Betrag,
Jc) für Maaße und Gewichte, welche wie Hauptnormale behandelt werden sollen, für Waagen mit
der in 8. 67 der Eichordnung angegebenen Empfindlichkeit, sowie für Kontrolgasmesser: der
vierfache Betrag
der für Verkehrsgegenstände entsprechender Art geltenden Sätze der Taxe vom 12. Dezember 1869.
4) Für die Prüfung eines Kubicirapparates für Gasmesser durch Füllung der Glocke mit Wasser
werden berechnet:
bei einem Glockeninhalt bis zu 400 L. 6 Thlr.,
„ von mehr als 400 L. „ „ 600 L. 8 „
u » » » 600 L. * „% 800 L. 10
u 5 u 800 L. „1000 L. 12 u
fuͤr jedes volle eder unvollstaͤndige Hundert Liter Mehtinhait . 1,
e) für die Prüfung eines Kubicirapparates für Fässer und zwar für Apparate
der kleinsten Art von 40 L. Inhalt 4 Thlr.
„ mittleren „ „ 160 „ „ 6 „
„ größten „ „ 640 „ „ 8
Für Nachprüfungen wird in den Fällen d und e nur die Hälfte der obigen Gebuͤhren berechnet.
Berlin, den 30. Juni 1870.
Die Normal-Eichungs-Kommisston des
Norddeutschen Bundes.
Foerster.
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Gedruct bei G. Hassel brink.