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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 2. d. M. beschlossen, in die Nachweisung der zu den
gewöhnlichen Schiffsutensilien zu rechnenden Inventarienstücke — Anlage E 1 zu den Normativ-
bestimmungen für die Hafenregulative vom 25. Juli 1888') folgende Gegenstände aufzunehmen und zwar
unter Ziffer II daselbst: Anker zum Kabellegen, unter Ziffer IV: Taue für Suchanker und
Bojen, unter Ziffer X:
bei Instrumenten: Tiefdruckmanometer und Tiefseethermometer,
bei Utensilien und verschiedene Gegenstände: Kabelbojen (eiserne und aus Segeltuch),
Luftpumpen, Signale zum Kabellegen, Bojenlampen, Rahmen für Bojenlampen, Lot-
maschinen nebst Zubehörstücken,
bei Handwerkszeug: Handwerkszeug für den Kabelingenieur.
Berlin, den 15. März 1905.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Rauschning.
*) Zentralblatt 1888 S. 761.
4. Handels= und Gewerbewesen.
Der Bundesrat hat beschlossen, der nachstehenden Anderung des statistischen Warenverzeichnisses und
des Verzeichnisses der Massengüter mit der Maßgabe die Zustimmung zu erteilen, daß die Anderung
mit dem 1. April 1905 in Kraft tritt.
Berlin, den 20. März 1905.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Wermuth.
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Anderung
des statistischen Warenverzeichnisses und des Verzeichnisses der Massengüter, auf welche
die Bestimmung im § 11 Abs. 2 Ziffer 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1879, betreffend die
Statistik des Warenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Ausland, Anwendung findet.
1. Statistisches Warenverzeichnis.
Nummer des Nummer 3
statistischen Warengattung .-
Warenverzeichnisses des Zolltarifs
9
— 406 unverändert. unverändert.
!) Hiervon gehört zu den Massengütern nur Hornmehl.