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2. Statistik.
Der Bundesrat hat beschlossen, den nachstehenden Bestimmungen für die Vornahme einer Volkszählung
am 1. Dezember 1905 die Zustimmung zu erteilen.
Berlin, den 22. März 1905.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
Bestimmungen für die Vornahme einer Volkszählung am 1. Dezember 1905.
1.
Im Jahre 1905 ist in allen deutschen Staaten eine Volkszählung nach dem Stande vom
1. Dezember vorzunehmen, durch welche die ortsanwesende Bevölkerung, das ist die Gesamtzahl der
innerhalb der Grenzen der einzelnen Staaten in der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember
ständig oder vorübergehend anwesenden Personen, festgestellt werden soll. Dabei gilt als entscheidender
Zeitpunkt die Mitternacht, so daß von den in dieser Nacht Geborenen und Gestorbenen die vor Mitter-
nacht Geborenen und die nach Mitternacht Gestorbenen mitzuzählen sind.
Etwa nötig werdende Nachzählungen sollen sich auf den Stand vom 1. Dezember 1905 beziehen.
* 2.
Die Zählung erfolgt durch namentliche Aufzeichnung der im § 1 bezeichneten Personen bei
derjenigen Haushaltung, in welcher sie übernachtet haben. Unter Haushaltung sind die zu einer
wohn= und hauswirtschaftlichen Gemeinschaft vereinigten Personen zu verstehen. Einer Haushaltung
gleichgeachtet werden einzeln lebende Personen, die eine besondere Wohnung innehaben und eine eigene
Hauswirtschaft führen.
Ebenso wie die Teilhaber einer regelmäßigen Haushaltung sind anzusehen und zu verzeichnen die
in einer Kaserne oder in Massenquartieren untergebrachten, in einem Arresthaus oder in einem Lazarette
befindlichen Militärpersonen, die Gäste eines Gasthauses, die Mitglieder eines Pensionats, die in einer
Anstalt (Kranken-, Straf= usw. Anstalt) Untergebrachten, die Bemannung und Fahrgästeeines Schiffes usw.
Personen, die in der Zählungsnacht in keiner Wohnung übernachtet haben, werden bei der-
jenigen Haushaltung verzeichnet, in der sie am 1. Dezember zuerst ankommen.
83.
Für die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des Einzelnen gewonnenen Nachrichten ist
das Amtsgeheimnis zu wahren. Sie dürfen, sofern nicht einzelne Landesregierungen aus besonderen
Gründen anders verfügen, nur zu statistischen Zusammenstellungen, nicht zu anderen Zwecken benutzt
werden.
4.
Die Zählung soll unter Leitung und Verantwortlichkeit der Gemeindebehörden vorgenommen werden.
Die Zählung ist auch auf die am 1. Dezember im Bezirke der Gemeinde liegenden oder zuerst
dort von der Fahrt im Laufe des Tages anlangenden Schiffe zu erstrecken.
85.
Die Zählungsformulare sind bis zum Mittage des 1. Dezember durch die Haushaltungsvor—
stände, einzeln lebenden Personen, Vorsteher der Anstalten usw. (siehe § 2) oder durch geeignete Ver-
treter nach dem Personalstand an dem im § 1 bezeichneten Zeitpunkt auszufüllen. Der Zähler hat
die Zählungsformulare an Ort und Stelle auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und die Ergänzung von
Lücken herbeizuführen.