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86.
Die Zählungsformulare müssen für jede ortsanwesende Person folgende Fragen beantworten:
1. Vor= und Familienname.
2. Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum Haushaltungsvorstand, insbesondere auch, ob
zur Haushaltung gehöriger Dienstbote für häusliche oder für gewerbliche Verrichtungen.
3. Familienstand.
4. Geschlecht.
5. Geburtstag und Geburtsjahr.
6. Hauptberuf (Haupterwerb) und Stellung im Hauptberufe.
7. Religionsbekenntnis (Konfession).
8. Staatsangehörigkeit (ob reichsangehörig oder welchem fremden Staate angehörig).
9. Ob im aktiven Dienste des deutschen Heeres oder der deutschen Marine stehend.
10. Für reichsangehörige, landsturmpflichtige Männer im 39. bis zum vollendeten 45. Lebens-
jahre (aus der Geburtszeit vom 1. Dezember 1860 bis 31. Dezember 1866 einschließlich)
ob militärisch ausgebildet
a) im Heere,
b) in der Marine,
oder ob nicht militärisch ausgebildet.
Es ist darauf zu achten, daß in den Zählungsformularen die gewöhnlichen (Familien-) Haus-
haltungen, die einzeln wirtschaftenden Personen (Einzelhaushaltungen) und die Anstalten aller Art,
zum Zwecke späterer Auszählung, nach Zahl, Umfang und Zusammensetzung, deutlich unterschieden werden.
Zu 8: Reichsausländer erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch förmliche Natu-
ralisation, Frauen durch Verheiratung an einen Inländer; Kinder eines Reichsausländers sind nicht
schon durch Geburt im Inlande deutsche Reichsangehörige geworden.
Zu 9: Die Zählung des Militärs (in Kasernen, Quartieren) erfolgt wie die der Zivil-
personen namentlich.
Die in der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember auf Wache befindlichen Militärpersonen
werden in ihren Quartieren gezählt.
Für alle im aktiven Dienste stehenden reichsangehörigen Militärpersonen des Heeres und der
Marine mit Einschluß der Militärbeamten und -zärzte und der auf bestimmte Zeit Beurlaubten ist
außer dem Worte „aktiv“ der Truppenteil, die Kommando= oder Verwaltungsbehörde usw. anzugeben.
Unteroffiziervorschüler und Kadetten gelten als nicht zum aktiven Heere gehörig, während Unteroffizier-
schüler und Schiffsjungen dazu zu rechnen sind. Die Gendarmerie sowie die Invalidenkompagnien
mit sünahm der dazu gehörigen aktiven Offiziere und Militärbeamten sind nicht zum aktiven Militär
zu zählen. »
Zu 10: Hierunter fallen alle reichsangehörigen, in der Zeit vom 1. Dezember 1860 bis
31. Dezember 1866 einschließlich geborenen Männer mit Ausnahme der im folgenden Absatze be-
zeichneten. Als militärisch ausgebildet gelten diejenigen, welche im aktiven Heere oder bei der aktiven
Marine mindestens drei Monate gedient oder als Ersatzreservisten geübt haben.
DMilcht hierher gehören: diejenigen, welche dem aktiven Heere oder der Marine noch angehören,
diejenigen, welche wegen dauernder Dienstuntauglichkeit ausgemustert sind, diejenigen, welche bereits
mit Zuchthaus bestraft worden sind, diejenigen, welche durch Straferkenntnis aus dem Heere oder der
Marine entfernt sind, diejenigen, welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Für diese
Personen ist zu Frage 10 keine Angabe zu machen. -
· 87.
Die Landesregierungen werden die weiteren Anordnungen wegen der Ausführung der Zählung
erlassen. Sie werden darauf Bedacht nehmen, daß Veranstaltungen, die den Stand der Bevölkerung
am 1. Dezember wesentlich verschieben können, z. B. Jahrmärkte, Truppenverlegungen, nicht stattfinden.
». §8.
. Die Vornahme der Zählung in denjenigen nicht zum Reiche gehörenden Gebieten, die dem
deutschen Zollgebiet angeschlossen sind, und die rechtzeitige Mitteilung der Ergebnisse wird die nächst—
beteiligte Landesregierung (für das Großherzogtum Luxemburg Preußen, für die österreichischen Zoll-
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