Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Einzahlung; dabei ist zugleich der Ort und die Zeit der Abgabenerhebung mittels eines Stempels 
ersichtlich zu machen. 
(2) Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Interimsscheine bedarf es indessen 
nicht, wenn bei Vorlegung der Interimsscheine die volle tarifmäßige Abgabe für die vollgezahlten 
Stücke im voraus entrichtet worden ist. In Fällen derartiger Vorauszahlungen der Steuer sind 
die Interimsscheine über dem Reichsstempelabdrucke mit folgendem Vermerke zu versehen: 
Vollzahlung ist vorausbesteuert. 
den ten 19 
(Amtsbezeichnung, Unterschrift und Amtsstempelabdruck der abstempelnden Steuerstelle.) 
8 13. 
(1) Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung, wenn eine nicht voll- 
gezahlte Aktie zur teilweisen Versteuerung angemeldet wird. 
(2) Die rechtzeitige Anmeldung und Versteuerung der späteren Einzahlungen ist von der 
Steuerstelle zu überwachen. Spätere Anmeldungen sind bei derselben Steuerstelle einzureichen, 
bei welcher die erste Anmeldung erfolgt ist. 
(3) Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Aktien bedarf es nicht. 
Zum Abs. 2 der Spalte 4 der Tarifnummern 1 und 2. 
§ 14. 
1. Aurechnung (1) Für die zur Versteuerung angemeldeten Wertpapiere ist der volle tarifmäßige Betrag 
bereite entric,, der Stempelabgabe von der Steuerstelle auch dann zu berechnen und festzustellen, wenn für die 
abzabe. ausgegebenen Interimsscheine schon eine Reichsstempelabgabe entrichtet worden ist. Behufs An- 
rechnung des versteuerten, d. i. durch die gezahlte Steuersumme gedeckten Betrags der Interims- 
scheine auf den Betrag der endgültigen Stücke hat der Steuerpflichtige in der Anmeldung den 
Betrag der einzelnen auf die Interimsscheine geleisteten Einzahlungen und der dafur entrichteten 
Abgaben sowie den Ort und die Zeit der Steuererhebungen anzugeben und die abgestempelten 
Interimsscheine mit den abzustempelnden Wertpapieren vorzulegen. Findet sich gegen die Zulässig- 
keit der beantragten Anrechnung nichts zu erinnern, so erfolgt die Einzahlung des für die Aktien usw. 
etwa noch zu erlegenden Abgabebetrags, die Quittungsleistung und die Abstempelung der Papiere 
nach den oben in den §§ 3, 10 und 11 gegebenen Bestimmungen. Auf der Anmeldung (8 2) 
hat die Steuerstelle den noch zu versteuernden Betrag der einzelnen Stücke sowie die dafür zur 
Erhebung gelangende Abgabe ersichtlich zu machen. 
(2) Die gleiche Art der Steuerberechnung findet bei den späteren Einzahlungen auf nicht 
vollgezahlte Aktien statt. 
6 (3) Auf den Interimsscheinen sind vor deren Rückgabe die Stempelzeichen durch Aus- 
schneiden oder Durchlochen zu vernichten. Nach Ermessen der Steuerstelle kann die Vernichtung 
auch in anderer sichernder Art erfolgen oder nach Umständen ganz unterbleiben; was in dieser 
Beziehung veranlaßt ist, ist auf der Anmeldung zu vermerken. 
(4) Unter den von der Steuerstelle vorzuschreibenden Bedingungen dürfen die abgestempelten 
Interimsscheine behufs Feststellung des anzurechnenden versteuerten Betrags und Vernichtung der 
Stempelzeichen auch vor der Vorlegung der abzustempelnden endgültigen Stücke vorgelegt werden. 
8 15. 
(1) Insoweit die Interimsscheine nicht spätestens gleichzeitig mit den abzustempelnden 
Aktien usw. vorgelegt werden können, darf der Steuerpflichtige, unter Angabe des auf die 
Interimsscheine zur Einzahlung gelangten Betrags und der entrichteten Steuer, sich die Vor- 
legung der abgestempelten Interimsscheine zum Zwecke der Anrechnung des versteuerten Betrags in 
der Anmeldung vorbehalten. Die Steuer für denjenigen Betrag, dessen Anrechnung in Anspruch 
genommen wird, ist zu hinterlegen oder sicherzustellen. Die Sicherstellung erfolgt durch Nieder- 
legung kurshabender inländischer Wertpapiere; Schuldverschreibungen des Reichs und der Bundes- 
staaten werden zum Nennwerte, bei niedrigerem Kurse aber zum Kurswerte, sonstige Wertpapiere 
der bezeichneten Art in Höhe des bei der Reichsbank beleihbaren Teilbetrags als Sicherheit ange-
	        
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