Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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nommen. Den Papieren sind die Zinsscheine und die Anweisungen zu deren Abhebung beizufügen; 
es steht jedoch den Steuerpflichtigen frei, die innerhalb des ersten Jahres fälligen Zinsscheine zu- 
rückzubehalten. Seitens der Steuerstelle ist auf der dem Anmeldenden zurückzugebenden Aus- 
fertigung der Anmeldung unter Bezugnahme auf den gemachten Vorbehalt die Heneelegun oder 
Sicherstellung zu bescheinigen und ein entsprechender Vermerk im Anmeldungsbuche zu machen, im 
übrigen aber nach der Beftimmung im ersten Absatze des § 14 zu verfahren. Die Vorlegung der 
Interimsscheine hat innerhalb eines Jahres nach der Rückgabe der abgestempelten Aktien usw. 
den Tag der Rückgabe nicht mitgerechnet, bei der Steuerstelle zu erfolgen. Aus besonderen Grün- 
den kann die Steuerbehörde eine Verlängerung dieser Frist bewilligen. Bei der Vorlegung der 
Interimsscheine hat der Steuerpflichtige den Betrag der einzelnen auf die letzteren geleisteten Ein- 
zahlungen und der dafür entrichteten Abgaben sowie den Ort und die Zeit der Steuererhebungen 
anzugeben, auch die oben bezeichnete Ausfertigung der Anmeldung mitbeizufügen. Findet sch 
gegen die Zulässigkeit der Anrechnung nichts zu erinnern, so hat die Steuerstelle wegen der etwaigen 
Vernichtung der Stempelzeichen auf den Interimsscheinen (§ 14 Abs. 3) und wegen entsprechender 
Rückgabe des hinterlegten Steuerbetrags oder der bestellten Sicherheit das Weitere zu veranlassen, 
insbesondere auch die zugestandene Anrechnung auf der mitvorgelegten und zurückzugebenden Aus- 
fertigung der Anmeldung sowie auf der als Beleg bei der Steuerstelle verbliebenen Ausfertigung 
und im Anmeldungsbuche zu vermerken. Nach Ablauf der Frist ist der rückständige, durch An- 
rechnung nicht getilgte Teil der Steuer zur Erhebung zu bringen. 
(2) Insoweit infolge der früheren Art der Abstempelung aus den auf den Interims- 
scheinen befindlichen Steuerstempeln der Ort und die Zeit der Abgabenerhebung nicht ersichtlich 
sind, bedarf es einer bezüglichen Angabe seitens des Steuerpflichtigen nicht. Auf Verlangen der 
Steuerstelle sind indessen vor Bewilligung der Anrechnung die Quittungen über die gezahlten 
Steuerbeträge beizubringen. 
Zur Tarifnummer 1, Befreiung. 
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(1) Diejenigen inländischen Aktiengesellschaften, welche für die von ihnen auszugebenden 
Wertpapiere oder, sofern solche nicht ausgegeben werden, für den Betrag der Einlagen auf das 
Grundkapital (vogl. § 21) die Befreiung vom Aktienstempel in Anspruch nehmen wollen, haben 
einen hierauf gerichteten Antrag bei der Steuerdirektivbehörde zu stellen, in deren Bezirke sie ihren 
Sitz haben, und hierbei den Nachweis, daß die Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift zur Tarif- 
nummer 1 vorliegen, zu erbringen. 
(2) Soweit die Befreiung von einem Beschlusse des Bundesrats, durch welchen die aus- 
schließliche Gemeinnützigkeit der Zwecke der Gesellschaft anerkannt wird, abhängt, läßt die Direktiv- 
behörde den Antrag mit ihrem Gutachten versehen durch Vermittelung der obersten Landesfinanz- 
behörde an den Bundesrat gelangen. 
(3) Auf Grund des Beschlusses des Bundesrats, oder soweit es eines solchen nicht bedarf, 
auf Grund der von ihr vorgenommenen Prüfung des Antrags hat die Direktivbehörde das Weitere 
wegen der Abstempelung der Aktien usw. zu veranlassen. Zur Abstempelung ist ein Stempel zu 
benutzen, welcher in Größe und Zeichnung dem im § 10 beschriebenen Stempel entspricht, jedoch 
statt der Umschrift „REILCHS-STEMPEL-ABGABE“ und des Abgabensatzes die VBezeichnung 
„S'EMPELF'REI trägt. 
Zum 8 3 des Gesetzes. 
§ 17 
Die im § 3 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen sind nach dem anliegenden 
Muster 3 zu erstatten und an diejenige Steuerstelle abzugeben, bei welcher die Versteuerung der 
Wertpapiere erfolgen soll. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Wertpapiere demnächst bei einer 
anderen Steuerstelle versteuert werden; in diesem Falle hat die Steuerstelle, welche die Abstempelung 
bewirkt, derjenigen Steuerstelle, bei welcher die vorläufige Anmeldung eingereicht ist, von der er- 
folgten Versteuerung Nachricht zu geben. 
Zum 8 5 Abs. 1 des Gesetzes. 
18 
(1) Für die vor dem 1. Juli 1900 ausgegebenen inländischen und mit dem Reichsstempel 
versehenen ausländischen Wertpapiere gelangt, falls die nach den bisherigen Vorschriften dafür 
8. Steuerfreie 
Aktien. 
9. Vorläufige 
Anmeldung. 
* Muner 2 
— 
10. Abgabeu · 
entrichtung beim 
Eintritte von 
Tarifaͤnderungen.
	        
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