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k) Zuschlagskarten, die zur Fahrt in einer anderen Zuggattung (Schnellzüge, Luxus-
züge) oder auf einem Dampfsschiff anderer Gattung (Eil-, Luxusdampfer) gelöst sind,
1) Platzkarten und Bettkarten.
§ 87. 1
(1) Fahrkarten über Reisen, welche zum Teil im Inlande, zum Teil im Auslande zurück-
zulegen sind, unterliegen der Stempelpflicht nur insoweit, als der Fahrpreis auf die Inlandsstrecke
bis zu oder von der Grenze entfällt. Als inländische Bahnlinien gelten auch solche im Auslande
gelegene Strecken einer unter deutscher Verwaltung stehenden Eisenbahn, auf denen sich keine
Station befindet.
(2) Maßgebend für die Feststellung des auf die Inlandsstrecke entfallenden Teiles des Fahr-
preises sind im Eisenbahnverkehre diejenigen Grundsätze oder Abmachungen, welche der Abrechnung
wwischen der inländischen und ausländischen Verkehrsverwaltung zu Grunde gelegt werden. Findet
eine solche Abrechnung statt, so stellen die obersten Landesfinanzbehörden die Grundsätze über die
Verteilung des Fahrpreises fest. g s8
Für Fahrtausweise, welche wahlweise für deutsche oder außerdeutsche Strecken gelten, ist
die Abgabe nach dem Fahrpreisanteile zu berechnen, der bei Benutzung der deutschen Strecke auf
diese entfällt. Kommen hierbei mehrere deutsche Strecken in Betracht, so ist diejenige deutsche
Strecke maßgebend, welche der Berechnung des Fahrpreises zu Grunde gelegt wird.
§ 89.
Im Sinne dieser Bestimmungen ist der Bodensee als ausländischer See anzusehen. Die
Fahrkarten der Dampfschiffahrtsverwaltungen auf dem Bodensee unterliegen auch dann der Stempel-
abgabe nicht, wenn sie wahlweise zur Benutzung der Uferbahnen berechtigen.
§ 90.
· Im Nord= und Ostseeverkehre gilt als im Inlande zurückgelegt eine Strecke zwischen
Nrri2 Orten, welche der Dampfer anläuft, ohne inzwischen ausländische Orte angelaufen
zu haben.
Zum § 44 des Gesetzes.
§ 91.
(1) Die Verwaltungen der Eisenbahnen und Dampfsschiffslinien, welche vom Reiche oder
einem Bundesstaate betrieben werden, haben auf die von ihnen zu entrichtende Stempelabgabe für jeden
Kalendermonat bis zum 10. des folgenden Monats an die zuständige Hebestelle eine Abschlags-
zahlung zu leisten, deren Höhe erstmalig durch die oberste Landesfinanzbehörde nach dem aus dem
durchschnittlichen Verkehre des betreffenden Monats zu berechnenden mutmaßlichen Stempel-
aufkommen festzusetzen ist und vom 1. August 1907 ab der im gleichen Monate des Vorjahrs
tatsächlich aufgekommenen Stempeleinnahme zu entsprechen hat. #
(2) Von den Abrechnungsstellen (Verkehrskontrollen) der bezeichneten Verwaltungen sind be-
hufs Entrichtung der Stempelabgabe Nachweisungen nach Muster 11 aufzustellen. Der Reichskanzler
ist ermächtigt, Abweichungen von dem Muster zuzulassen. Die Nachweisungen haben den für die
Abrechnung über die Fahrgeldeinnahme vorgeschriebenen Zeitraum zu umfassen und sind binnen
einer von der obersten Landesfinanzbehörde festzusetzenden Frist der von ihr zu bestimmenden
Amtsstelle in zwei Ausfertigungen einzureichen. »
(3) Bei zusammenstellbaren Fahrscheinheften und bei Streckenfahrscheinen der Unternehmer
(Reisebureaus usw.) ist zum Zwecke der Steuerberechnung von den Ausgabestellen ein besonderer
Auszug zu fertigen und der Abrechnungsstelle einzureichen, für dessen Richtigkeit die ausgebende
Verwaltung der Steuerverwaltung gegenüber verantwortlich ist. Wegen der im Ausland aus-
gegebenen Fehrtausweise dieser Art findet die Bestimmung des 5 96 Anwendung.
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Die im § 91 Abs. 2 bezeichnete Amtsstelle prüft die Nachweisung, stellt in beiden
Ausfertigungen die Stempelabgabe fest und trifft wegen ihrer Erhebung die nötige Anordnung.
Bleibt die in Anrechnung zu bringende Abschlagszahlung hinter dem festgestellten Betrage zurück,
4. Fahrtausweise
über deutsche und
außerdeutsche
trecken.
5. Bodensee-
verkehr.
6. Nord- und
Ostseeverkehr.
7. Abrechnung der
staatlichen Ver-
kehrsanstalten.
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