10. Bezeichnung
des inländischen
Fahrpreisanteils
auf Dampsschiffs-
sahrkarten.
11. Erstattung
des Fahrkarteu-
stempels.
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2,40 Mark rot, bei den Werten zu 10 Pfennig, 1,20 und 2,70 Mark blau, bei den Werten zu
20 Pfennig, 1,40 und 3,60 Mark grün, bei den Werten zu 40 Pfennig, 1,60 und 4,00 Mark gelb-
braun, bei den Werten zu 60 Pfennig, 1,80 und 5,40 Mark violett, bei den Werten zu 80 Pfennig
und 2,00 und 8,00 Mark orange. Die Fahrkartenstempelmarken gelangen bei den mit dem Absatze
der Stempelmarken nach den 8§ 33 und 66 beauftragten Amtsstellen zum Verkaufe.
8 98.
(1) Inländischen Dampfschiffahrtsgesellschaften, welche für den Inlandsverkehr zur Steuer-
entrichtung nach § 95 zugelassen sind, ist diese Form der Versteuerung auch hinsichtlich der im
Ausland ausgegebenen stempelpflichtigen Fahrkarten zu gestatten.
(2) Die im Ausland ausgegebenen Dampfschiffahrtsscheine des Vereinsreiseverkehrs für deutsche
Strecken sind bei Erhebung und Abführung der Abgabe wie die Eisenbahnfahrscheine des Vereins-
reiseverkehrs zu behandeln.
(3) Größere ausländische Dampfschiffahrtsgesellschaften, welche regelmäßige Fahrten nach dem
Inland unterhalten, können auf Antrag von der Direktivbehörde des von ihren Schiffen zunächst
berührten inländischen Gebiets zur Steuerentrichtung nach § 95 zugelassen werden, sofern sie
einen im Inland ansässigen Vertreter bestellen und bei einer Mländischen Hebestelle eine Sicherheit
für Stempelabgabe und etwa gegen sie oder ihre Angestellten zu verhängende Strafen in Höhe
von mindestens der Hälfte des durchschnittlich jährlich zu entrichtenden Stempelbetrags hinterlegen.
§ 99.
Jeder Dampfschiffahrtskarte, welche zur Zurücklegung einer teilweise im Inlande, teilweise
im Auslande belegenen Strecke berechtigt, ist der Fahrpreisanteil für die Inlandsstrecke zugleich
mit der Stempelabgabe in einer Summe in deutscher Sprache aufzudrucken.
Zum 8 50 des Gesetzes.
§5 100.
(1) Die Erstattung der Stempelabgabe im Falle des § 50 des Gesetzes erfolgt an die Eisen-
bahnverwaltungen und Dampfschiffahrtsunternehmungen gegen den Nachweis, daß dem Reisenden
der volle Betrag des Fahrpreises einschließlich des ihm etwa in Rechnung gestellten Stempels
zurückgewährt worden ist. «
(2) Fahrkarten, für welche die Erstattung in dem vorbezeichneten Umfange stattgefunden hat,
sind von den die Stempelabgabe im Abrechnungsweg entrichtenden Verkehrsanstalten in der Nach-
weisung Muster 11 in Abgang zu stellen.
(3) Auf Verlangen der Steuerbehörde sind die Fahrkarten, für welche der Fahrpreis zurück-
gewährt ist, und die Belege, auf Grund deren die Erstattung des Fahrpreises einschließlich des
Stempels genehmigt worden ist, beizufügen.
101.
(1) Andere als die im § 100 Ab 2 bezeichneten Anstalten haben für die von ihnen im
voraus versteuerten Fahrkarten, für welche sie den gesamten Fahrpreis nebst Stempel zurückgewährt
haben, die Erstattung des Stempels durch Einreichung einer Nachweisung nach Muster 13 zu be-
antragen, in welcher die in Betracht kommenden Fahrscheine, nach Fahrklassen und Preisstaffeln
geordnet, aufzuführen sind. Die Erstattung kann von der obersten Landesfinanzbehörde auch dann
genehmigt werden, wenn im voraus versteuerte Fahrtausweise, welche zu einer späteren Verwendung
ungeeignet sind, unabgesetzt geblieben sind.
(2) Gleichzeitig mit dem Antrage sind die Fahrkarten und die über die Erstattung des Fahr-
preises sowie über die sonstigen in Betracht kommenden Umstände lautenden Belege der Steuer-
behörde ohne besondere Aussorderung vorzulegen. Die Fahrkarten, für welche die Erstattungs-
fähigkeit anerkannt worden ist, sind zu vernichten. Die Erstattung findet durch Anrechnung auf
die Stempelabgabe für abzustempelnde Fahrkarten statt.