Lau-
fende
Nr.
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
Bemerkungen.
III.
IV.
Der Intendantur der militärischen Institute in
Berlin. "
Dem Feldzeugmeister.
Dem Kriegsministerium.
12. der Beamten der Garnisonlazarette
und der Militärkuranstalten:
13. des Lehrers bei der Garnison-
(Leopold) Schulein Frankfurt a. Oder.
Bei Pfändung des Diensteinkommens:
1. des Kommandeurs der Infanterie-
Schießschule, des Präses der Gewehr-
Prüfungs-Kommission, des Kom-
mandeurs der Militär-Turnanstalt:
2. der Platzmajore in Berlin und
Potsdam;
8. der Garnisonärzte in Berlin und
Potsdam;
4. der Militär-Intendanturbeamten bet
der Intendantur zu III mit Aus-
nahme des Militärintendanten?):
5. der Garnisonpfarrer und Garnison-
küster in Berlin;
6, der Militärjustizbeamten beim Gou-
vernement und bei der Komman-
dantur Berlin;
7. der der Intendantur zu III unter-
stellten Beamten des Militärbau-
wesens.
Bei Pfändung des Diensteinkommens:
1. der Offiziere und Beamten der Feld-
zeugmeistere mit Ausnahme des
zeugmeisters 10), jedoch ein-
Fel
schließlich der Inspizienten der
Waffen, des Feld= und Fußartillerie-
materials sowie des Truppen= und
Trainfeldgeräts;!
2, der Offiziere und Beamten der In-
spektionen der technischen Institute
der Infanterie und der Artillerte,
der Gewehrfabriken, der Munitions-
fabriken, des Artillerie-Konstruktions-
bureaus, der Artilleriewerkstätten,
der Geschützgießerei, der Geschoß-
fabrik, der Feuerwerkslaboratorien,
der Pulverfabriken und des Militär-
versuchsamts;
3. der Offiziere und Beamten der Ar-
tilleriedepot-Inspektionen, der Ar-
tilleriedepot = Direktionen und der
Artilleriedepots:
4. der Offiziere der Train- Inspektion,
der Traindirektionen und der Train-
depots.
Bei Pfändung des Diensteinkommens
sämtlicher übrigen unter Ifd. Nr. I,
II, III und IV nicht einbegriffenen
Offiziere und Beamten der Militär-
verwaltung.
5) Wegen des Militär-
intendanten siehe Ifd.
Nr. V.
10) Wegen des Feld-
zeugmeisters siehe lfd.
Nr. V.