Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

Lau- 
fende 
Nr. 
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
Bemerkungen. 
  
III. 
IV. 
  
Der Intendantur der militärischen Institute in 
Berlin. " 
Dem Feldzeugmeister. 
Dem Kriegsministerium. 
  
12. der Beamten der Garnisonlazarette 
und der Militärkuranstalten: 
13. des Lehrers bei der Garnison- 
(Leopold) Schulein Frankfurt a. Oder. 
Bei Pfändung des Diensteinkommens: 
1. des Kommandeurs der Infanterie- 
Schießschule, des Präses der Gewehr- 
Prüfungs-Kommission, des Kom- 
mandeurs der Militär-Turnanstalt: 
2. der Platzmajore in Berlin und 
Potsdam; 
8. der Garnisonärzte in Berlin und 
Potsdam; 
4. der Militär-Intendanturbeamten bet 
der Intendantur zu III mit Aus- 
nahme des Militärintendanten?): 
5. der Garnisonpfarrer und Garnison- 
küster in Berlin; 
6, der Militärjustizbeamten beim Gou- 
vernement und bei der Komman- 
dantur Berlin; 
7. der der Intendantur zu III unter- 
stellten Beamten des Militärbau- 
wesens. 
Bei Pfändung des Diensteinkommens: 
1. der Offiziere und Beamten der Feld- 
zeugmeistere mit Ausnahme des 
zeugmeisters 10), jedoch ein- 
Fel 
schließlich der Inspizienten der 
Waffen, des Feld= und Fußartillerie- 
materials sowie des Truppen= und 
Trainfeldgeräts;! 
2, der Offiziere und Beamten der In- 
spektionen der technischen Institute 
der Infanterie und der Artillerte, 
der Gewehrfabriken, der Munitions- 
fabriken, des Artillerie-Konstruktions- 
bureaus, der Artilleriewerkstätten, 
der Geschützgießerei, der Geschoß- 
fabrik, der Feuerwerkslaboratorien, 
der Pulverfabriken und des Militär- 
versuchsamts; 
3. der Offiziere und Beamten der Ar- 
tilleriedepot-Inspektionen, der Ar- 
tilleriedepot = Direktionen und der 
Artilleriedepots: 
4. der Offiziere der Train- Inspektion, 
der Traindirektionen und der Train- 
depots. 
Bei Pfändung des Diensteinkommens 
sämtlicher übrigen unter Ifd. Nr. I, 
II, III und IV nicht einbegriffenen 
Offiziere und Beamten der Militär- 
verwaltung. 
5) Wegen des Militär- 
intendanten siehe Ifd. 
Nr. V. 
10) Wegen des Feld- 
zeugmeisters siehe lfd. 
Nr. V. 
 
	        
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