Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

— 1199 — 
BZentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
  
  
Du betiehen durch alle Postanstalten und Suchhandlungen. 
  
  
  
XXXIV. gahrgang. Berlin, Dienstag, den 18. September 1906. 1 Nr. 58. 
Inhalt: goll- und Steuerwesen: Bekanntmachung, betreffend Nachforderungen an Reichsstempelabgabe. Seite 1199 
  
Zoll= und Steuerwesen. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund eines unterm heutigen Tage vom Bundesratsausschusse für Zoll= und Steuerwesen 
im Einvernehmen mit dem Bundesratsausschusse für Handel und Verkehr gefaßten Beschlusses wird 
folgendes bekannt gegeben: 
1. 
2. 
Die Nachforderungen an Reichsstempelabgabe hinsichtlich derjenigen Aktien der k. k. Oster- 
reichischen privilegierten Südbahn-Gesellschaft mit gefälschtem Reichsstempel, welche sich 
nachweislich vor dem 1. September 1906 im Inlande befunden haben, werden aus 
Billigkeitsrücksichten unter der Voraussetzung niedergeschlagen, daß die Stücke nach Maß- 
gabe der Bestimmung unter 2 mit dem Kontrollstempel versehen werden und die Ein- 
reicher von Aktien der bezeichneten Art ohne Rücksicht auf die Echtheit oder Unechtheit 
des aufgedruckten Reichsstempels die unter 2 vorgesehene Gebühr zu entrichten freiwillig 
übernehmen; soweit von den Stücken eine Reichsstempelabgabe bereits nacherhoben 
worden ist, ist sie unter der gleichen Voraussetzung zu erstatten. Die Ansprüche der 
Steuerverwaltung gegen diejenigen, welche die Wertpapiere mit gefälschtem Stempel 
wissentlich in den inländischen Verkehr gebracht haben, werden nicht berührt. 
Aktien der Osterreichischen Südbahngesellschaft, die sich nach der Bescheinigung einer in- 
ländischen Bankfirma oder sonst nachweislich vor dem 1. September 1906 mit einem 
Reichsstempelabdrucke versehen im Inlande befunden haben, sind auf Antrag gegen Ent- 
richtung einer Gebühr von 20 Pf. für jedes Stück und, wenn ein Stück über mehrere 
Aktien lautet, für jede Aktie ohne Prüfung der Echtheit oder Unechtheit des Stempels 
mit der zu 1 bezeichneten Wirkung durch die Hauptsteuerämter für inländische Gegen- 
stände in Berlin und Cöln a. Rh., das Hauptsteueramt Breslau II, das Hauptsteueramt 
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