Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

  
  
  
  
  
Nummer Zollsatz 
es für 
Zoll- 1 4 Tarasätze 
tarifs 6 
  
936 Turmuhren und Teile von solchen aus unedlen 
Metallen oder aus Legierungen unedler 
Metalle, mit Ausnahme der nicht gleichzeitig 
mit den Uhrwerken, zu denen sie gehören, 
eingehenden Gewichte und Ketten zu solchen 
Gewichten, die nach Beschaffenheit Stoffes 
zu verzollen sind 10 Kisten 10, Fässer 10, Körbe 6. 
937 feifenorgeln .. ..... 25 
938 ungenorgeln ( kurmoniuns) ..... 40 
939 Kloviere aller .... 40 
940 Aavbtere aberzsert und Klaviaturen .... 55 
941Streich= und Zupf- Tonwertzeuge .. . .30 
942 Blas-Tonwerkzeuge .. . .1 35 
943 Mechanische Spielwerker Kisten 23, Fässer 23, Ballen 9. 
Spielwerke ohne Gehäuse bei einem Rein- 
gewichte des Stückes von 500 oder 
darunter 25 
andere mechanische Spielwerke, sowie Vor- 
richtungen zur mechanischen Wiedergabe 
von Tonstücken 40 
944 Tonwerkzeuge, nicht besonders genannt . .1 30 
945 Saiten (abgepaßt): 
  
  
  
  
Darmsaiten, auch nachgeahmte 50 Kisten 16, Fässer 16, Körbe 13, Ballen 6. 
übersponnen mit Draht aller Art. . . 100 Kisten 13, Fässer 13, Körbe 6. 
946 Kinderspielzeug aller Art und Teile davon: !½“ 
Christbaumschmuickk . 10 Kisten 16, Fässer 16 Ballen, 6 
  
Holzlager-Zollordnung. 
  
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. 
In Holzlager darf nur Bau= und Nutzholz der Nr. 74 bis 76 und 78 bis 85 des Zoll- 
tarifs ausgenommen werden. 52 
Die Holzlager sind Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß und zwar: 
a) reine Transitlager, wenn das Holz ausschließlich zum Absatz in das Zollausland oder 
gemäß der Schiffbau— Zollordnung zum Baue (Neubau oder Umbau), zur Ausbesse- 
rung oder zur Ausrüstung von See= und Flußschiffen bestimmt ist, oder 
b) gemischte Transitlager, wenn auch der Absatz des Holzes im Zollgebiete gestattet ist. 
83. 
Auf die Holzlager finden die Vorschriften des Privatlagerregulativs sinngemäße Anwendung, 
soweit nicht nachstehend anderes bestimmt ist. Insbesondere hat der Lagerinhaber nach § 9 des 
16
	        
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