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Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
Lau-
fende
Nr.
2.
Wem?
8.
Bei Pfändung
4.
Bemerkungen.
(1.)
II.
Den Militär-Intendanturen der betreffenden
Armeekorps.
Der Intendantur der militärischen Institute.
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der Regimentskommandeure,
der Bataillons= und Abteilungskom-
mandeure sowie der Detachements-
führer,
der sämtlichen nichtregimentierten Militär-
ärzte (mit Ausnahme jener des Kriegs-
ministeriums),
der Korpsstabsveterinäre,
der Beamten der Proviantämier,
der Beamten der Garnisonverwaltungen,
der Beamten des Militärbauwesens (mit
Ausnahmezj:ener des Kriegsministeriums
und der Intendantur der militärischen
Institute),
der Korpsstabs- und Stabsapotheker,
der Beamten der Garnisonlazarette,
der Offiziere des Traindepots (mit Aus-
nahme des Traindepotoffiziers bei der
Artillerie= und Traindepotdirektion),
des Vorstandes der Arbeiterabteilung:
der Militär-Intendanturbeamten bei
dieser Intendantur und der ihr unter-
stellten Beamten des Militärbauwesens
(mit Ausnahme des Ober-Intendantur-
rats),
der Offiziere — soweit sie nicht Generale
lind — und des Arztes der Leibgarde
er Hartschiere.
des Kommandeurs der Equitationsanstalt,
der Artillerieoffiziere vom Platz sowie
der Zeug= und Feuerwerksoffiziere
(mit Ausnahme jener bei der Inspek-
tion der technischen Institute und der
Artillerie-- und Traindepotdirektion),
des Kommandeurs der Unteroffizierschule,
des Kommandeurs der Militärschieß-
schule,
des technischen Vorstandes der Militär-
lehrschmiede,
der Osffiziere und des Rendanten der
militärischen Strafanstalten,
der Offiziere, Beamten und Bediensteten
der technischen Institute (Artillerie-
werkstätten, Geschützgießerei und Ge-
schoßfabrik, Hauptlaboratorium, Pulver-
fabrik, Gewehrfabrik) und der Ober-
feuerwerkerschule,
des Festungsbaupersonals bei
Festungsbaukassen Ingolstadt
Germersheim;
den
und
Zu 9. Wegen der Aus-
nahme siehe A. VI.
Zu 13. Wegen der Aus-
nahme siehe A. II,1
und VI.
Zu 1. Wegen der Aus-
nahme siehe A. VI.
Zu 2. Wegen der Aus-
nahme siehe A. VI.
Zu 4. Wegen der Aus-
nahme siehe A. VI.
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