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Auch kann von einer Verschlußanlage oder amtlichen Begleitung abgesehen werden; in diesem Falle
sind jedoch nach der Verladung der Hölzer oder rohen Holzwaren die darüber ausgestellten Fracht-
papiere (Frachtbriefe, Konnossemente oder dergleichen) dem Begleitschein-Ausfertigungsamte vor-
zulegen. Letzteres hat sie mit den Angaben des Begleitscheins zu vergleichen, in diesem die Über-
einstimmung mit den Frachtpapieren zu bescheinigen und demnächst letztere mit der Nummer des
Begleitscheins und dem Amtsstempel zu versehen.
In dem Begleitscheine, welcher die Sendung jederzeit zu begleiten hat, ist seitens des Aus-
fertigungsamts wegen der auf den Hölzern und Holzwaren ruhenden Eingangsabgabe und wegen
der etwaigen Abfälle das Nähere anzugeben sowie das Beförderungsmittel und die besondere Art
des Holzlagers genau zu bezeichnen. Findet während der Beförderung eine Umladung statt, so
ist diese von dem Wagenführer unter genauer Bezeichnung des neuen Beförderungmittels in den
Frachtbriefen zu vermerken.
Beim Empfangsamte sind die Frachtbriefe vorzulegen und auf ihre Übereinstimmung mit
den Begleitscheinen zu prüsen. Demnächst hat das Empfangsamt dem Ausfertigungsamte mitzu-
teilen, in welcher Weise der Begleitschein Erledigung gefunden hat.
§ 14.
Die Direktivbehörde kann unter Vorbehalt des Widerrufs genehmigen, daß die zollamt= 7. Erleichterungen
lichen Abfertigungen der Hölzer bei der Aufnahme in das Lager, nach erfolgter Bearbeitung und uoferrigungen.
bei der Entnahme aus dem Lager sowie die zollamtliche Bescheinigung über die Verladung auf
die Beförderungsmittel (Eisenbahnwagen, Schiff) durch die Bescheinigung einer bei der Beaufsichtigung
der Holzverladungen dauernd verwendeten Person ersetzt werden. Solche Personen müssen jedoch
auf die sachgemäße Wahrnehmung des Standpunkts der Zollverwaltung ein= für allemal
vereidigt sein.
§ 15.
Jährlich ist eine Bestandaufnahme auf Grund einer von dem Lagerinhaber einzureichenden Bestandau.
Bestandnachweisung vorzunehmen. Zu der Bestandaufnahme hat der Lagerinhaber auf Verlangen «
der Zollbehörde die einzelnen Stapel mit fortlaufenden Nummern sowie mit Aufschriften zu ver—
sehen, aus denen die Stückzahl und der Inhalt (Festmetergehalt oder Gewicht) wie auch die Maße
der in den Stapeln befindlichen Hölzer zu ersehen sind, und hiernach die vorbezeichnete Bestandnach—
weisung anzufertigen. Die Bestandaufnahme kann probeweise geschehen, wenn die Umstände Be—
denken nicht ergeben.
Der Zeitpunkt für die Bestandaufnahmen ist von der Direktivbehörde nach den örtlichen
Verhältnissen zu bestimmen.
Nach jeder Bestandaufnahme ist das Niederlagebuch durch An= und Abschreibung der vor-
gefundenen Unterschiede nach näherer Anordnung des Hauptamts mit dem Lagerbestand in Über-
einstimmung zu bringen. Etwaige Fehlmengen un stets zu verzollen.
8 16.
Die Zurücknahme der Bewilligung des Lagers (§ 11 des Privatlagerregulativs) kann?. Aushehung des
seitens der Direktivbehörde insbesondere auch dann erzolgen, wenn Hinterziehungen oder Ordnungs- «
widrigkeiten in bezug auf die Bearbeitung der Hölzer (88 8 bis 12) oder auf den Verbleib der
vom Lager versendeten Hölzer (88 13 und 14) verübt worden sind, und zwar ohne Rücksicht darauf,
ob den Lagerinhaber selbst hierbei ein Verschulden trifft oder nicht.
Ebenso kann die Erlaubnis zurückgezogen werden, wenn der Zoll für den durchschnittlichen
Zugang von ausländischem Holz zum Lager in den letzten beiden Kalenderjahren für das Jahr
einen Betrag von 1000 „A. nicht erreicht hat. Der Widerruf darf auch auf die Erlaubnis zur
Bearbeitung beschränkt werden.
In allen Fällen des Aufhörens eines reinen Transitlagers ist der Lagerbestand innerhalb
einer von der Direktivbehörde zu bestimmenden Frist seitens des bisherigen Lagerinhabers oder seiner
Rechtsnachfolger (Erben, Konkursmasse oder dergleichen) entweder auszuführen oder auf ein anderes
reines Transitlager zu verbringen oder zum Baue usw. von See= und Flußschiffen zu verwenden.
Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde den Ubergang des Bestandes in ein gemischtes Transit-
lager oder in den freien Verkehr, in letzterem Falle gegen Entrichtung der Zollgefälle, gestatten.