Full text : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

38  I.  Abth.  8.  7.  Oemeindebedürfniffe  und  deren  Berkung,.

 

Eigenthum  mehrerer  PBerfonen,  jo  ijt  denjelben  auf  Verlangen
zu  geitatten,  den  Wald-  beziehungsweife  Feldihuß  in  den  betreffenden
  Befigungen  felbjt  zu  übernehmen;  in  welchen  Falle
fie  mit  diefen  Befigungen  nicht  zu  den  Koften  des  Wald-  und
ger  icubes  in  den  übrigen  Markungstheilen,  foweit  fidh  foldhe

often  nicht  für  den  Schub  de3  Gemeindeeigenthumg  ergebei,.
umlagenpflichtig  find.  (©.-D,.  Art.  45.)

Die  Beihlußfaffung  über  die  Einführung  neuer  und  die
Erhöhung  beitehender  Gemeindeumlagen,  forwie  über  Unternehs
mungen  und  Einrichtungen,  zu  deren  Ausführung  eine  Untlage:
erforderlich  ift,  fteht  der  Gemeinde=  beziehungsweife  Ortsverfammlung
  zu.

Bor  der  Beichlukfaffung  in  der  Gemeindeverfammlung,
Bat  eine  VBorberathung  im  Gemeindeaugfhuß  jtattzufinden.

Wird  mehr  als  ein  Drittheil  der  fänmtlichen  in  der  Gemeinde
  angelegten  und  bei  der  in  Frage  ftehenden  Umlage  im
Berechnung  zu  ziehenden  direkten  Steuern  von  5  oder  weniger
al3  5  Berjonen  gezahlt,  jo  ift  jede  diefer  Perjonen,  gleichviel
ob  fie  Gemeindebürger  ift  oder  nicht,  in  Der  Gemeindeverfammlung
  ftimmberechtigt  und  muß,  wenn  fie  nicht  ohnehin
Mitglied  des  Gemeindeausschuffes  ift,  zur  Theilnahme  an  der
Borberathung  und  Beichlußfaffung  eingeladen  werden.  Die
Zadung  Hat  an  die  Berfon,  oder  im  Falle  diejelbe  nad)  Art.  25
der  ©.-B.  einen  Bevollmächtigten  aufzuftellen  Hat,  an  diejen
zu  ergehen.

ie  Bollmachtertheilung  ift  an  feine  bejtimmte  Yorm  gebunden,
  e3  genügt  daher  insbefondere  eine  von  dem  Bürgermeilter
  ausgeftellte  Urkunde.

Kt  ungeachtet  der  Aufforderung  der  Gemeindeverwaltung
ein  Bevollmächtigter  nicht  aufgeitellt  worden,  fo  fanıı  die  Xabung
  durch  öffentliche  Anheftung  am  Gemeindehaufe  giltig  bewirkt
  werden.

‚Diefe  Höchftbefteuerten  fünnen  hiebei  in  jedem  alle  durd}
Bevollmädtigte  vertreten  werden,  twelche  da3  bayerische  Syndtgenat
  befigen,  volljährig  und  jelbftftändig  jein  müffen  und  feinem
  der  im  Art.  13  Abf.  2  der  Gemeindeordnung  aufgeführten
  zur  Berfagung  des  Bürgerrecht3  berechtigenden  Gründe
unterliegen.  Frauen  müfjen  fich  einer  folchen  Vertretung  bes
dienen.  Furiftiiche  PVerfonen,  privatrechtlihe  Bereinigungen,
minderjährige  und  unter  Euratel  ftehende  Berjonen  werden
Durch  ihre  gejeblichen  Vertreter  oder  durch  von  diejen  aufges
jtellte  taugliche  Bevollmächtigte  vertreten.