38 I. Abth. 8. 7. Oemeindebedürfniffe und deren Berkung,.
Eigenthum mehrerer PBerfonen, jo ijt denjelben auf Verlangen
zu geitatten, den Wald- beziehungsweife Feldihuß in den betreffenden
Befigungen felbjt zu übernehmen; in welchen Falle
fie mit diefen Befigungen nicht zu den Koften des Wald- und
ger icubes in den übrigen Markungstheilen, foweit fidh foldhe
often nicht für den Schub de3 Gemeindeeigenthumg ergebei,.
umlagenpflichtig find. (©.-D,. Art. 45.)
Die Beihlußfaffung über die Einführung neuer und die
Erhöhung beitehender Gemeindeumlagen, forwie über Unternehs
mungen und Einrichtungen, zu deren Ausführung eine Untlage:
erforderlich ift, fteht der Gemeinde= beziehungsweife Ortsverfammlung
zu.
Bor der Beichlukfaffung in der Gemeindeverfammlung,
Bat eine VBorberathung im Gemeindeaugfhuß jtattzufinden.
Wird mehr als ein Drittheil der fänmtlichen in der Gemeinde
angelegten und bei der in Frage ftehenden Umlage im
Berechnung zu ziehenden direkten Steuern von 5 oder weniger
al3 5 Berjonen gezahlt, jo ift jede diefer Perjonen, gleichviel
ob fie Gemeindebürger ift oder nicht, in Der Gemeindeverfammlung
ftimmberechtigt und muß, wenn fie nicht ohnehin
Mitglied des Gemeindeausschuffes ift, zur Theilnahme an der
Borberathung und Beichlußfaffung eingeladen werden. Die
Zadung Hat an die Berfon, oder im Falle diejelbe nad) Art. 25
der ©.-B. einen Bevollmächtigten aufzuftellen Hat, an diejen
zu ergehen.
ie Bollmachtertheilung ift an feine bejtimmte Yorm gebunden,
e3 genügt daher insbefondere eine von dem Bürgermeilter
ausgeftellte Urkunde.
Kt ungeachtet der Aufforderung der Gemeindeverwaltung
ein Bevollmächtigter nicht aufgeitellt worden, fo fanıı die Xabung
durch öffentliche Anheftung am Gemeindehaufe giltig bewirkt
werden.
‚Diefe Höchftbefteuerten fünnen hiebei in jedem alle durd}
Bevollmädtigte vertreten werden, twelche da3 bayerische Syndtgenat
befigen, volljährig und jelbftftändig jein müffen und feinem
der im Art. 13 Abf. 2 der Gemeindeordnung aufgeführten
zur Berfagung des Bürgerrecht3 berechtigenden Gründe
unterliegen. Frauen müfjen fich einer folchen Vertretung bes
dienen. Furiftiiche PVerfonen, privatrechtlihe Bereinigungen,
minderjährige und unter Euratel ftehende Berjonen werden
Durch ihre gejeblichen Vertreter oder durch von diejen aufges
jtellte taugliche Bevollmächtigte vertreten.