Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

— 1298 — 
Die Ziffer 8 erhält folgenden Zusatz: 
„Die Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige in Tsingtau steht unter der Aufsicht 
des Gouverneurs des Schutzgebiets Kiautschon. Im Falle der erforderlichen Mitwirkung 
der Ersatzbehörde III. Instanz und der Ministerialinstanz regelt sich die Frage der Zu- 
ständigkeit nach dem Melde= und Gestellungsorte des Bewerbers (8 25, 2—4; § 26, 2).“ 
8 15. 
Im ersten Absatze der Ziffer 4 ist für „Befähigung“ zu setzen: „bestandene Prüfung“. 
8 23. 
Ziffer 3a erhält folgenden Wortlaut: 
„a) Seeleute, die sich haben anmustern lassen und auf deutschen oder außerdeutschen Fahr— 
zeugen mindestens 12 Wochen gefahren sind: 
1. Matrosen, Leichtmatrosen, Jungen, Lampenputzer, Pantryleute, Aufwäscher, 
Schlachter, Barbiere, Friseure usw. 
2. Maschinistenassistenten, Heizer, Feuerleute, Rohlenzieher, Trimmer, Elektromechaniker, 
Schlosser, Klempner, Zimmerleute, Segelmacher, Segel= und Tauflicker, Konditoren, 
Bäcker, Zahlmeisterassistenten." 
In Ziffer 4 ist für „nach dem 17. Lebensjahre“ zu setzen: „nach vollendetem 14. Lebensjahre". 
8 33. 
In Ziffer 9 Abs. 2 ist für „vierten Militärpflichtjahrs“ zu setzen: „dritten Militärpflichtjahrs“. 
8& 46. 
Ziffer 7a erhält folgenden Zusatz: 
„in diesem Auszuge sind unter einem besonderen Abschnitt auch diejenigen im Auslande 
Geborenen männlichen Geschlechts aufzunehmen, über welche dem Standesbeamten 
Standesbeurkundungen zugegangen sind;“. 
8 68. 
Im ersten Absatze der Ziffer 4 ist das Wort „namentliche“ zu streichen und dafür zu setzen: 
„summarische“. 
Am Schlusse des Absatzes ist vor „ein“ einzufügen: „nach Muster 10 (siehe Ziffer 5)“. 
§ 66. 
In Ziffer 3c ist die Klammer hinter „Marineteil“ wie folgt zu fassen: 
„(Matrosendivisionen: § 23, 2 a, b, c und 3 aà#l und b; Werftdivisionen: § 23, 2 c, 
d und 3 à 2)“. 
§ 72. 
Der erste Absatz der Ziffer 1a erhält folgende Fassung: 
„a) Die Beorderung der Militärpflichtigen der Ersatzkommission nach dem Aushebungsort 
erfolgt durch den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission unmittelbar oder durch Ver- 
mittlung der Gemeindevorsteher usw.“. 
8 73. 
Ziffer 4b erhält folgenden Wortlaut: 
„b) Die Ersatzreservepässe und Marine-Ersatzreservepässe werden vom Bezirkskommando 
unterstempelt und im Aushebungstermine soweit tunlich ausgehändigt. Dabei sind die 
Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten durch den Bezirkskommandeur eingehend 
über die ihnen nach § 111 1 Abs. 3 obliegenden Pflichten der militärischen Unter- 
ordnung unter Erläuterung des Begriffs „Vorgesetzter“ (§ 111, 1 Abs. 4) sowie über 
ihre demnächstigen Melde= usw. Pflichten, die zuständige Kontrollstelle usw. zu belehren."
	        
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