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Die Ziffer 8 erhält folgenden Zusatz:
„Die Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige in Tsingtau steht unter der Aufsicht
des Gouverneurs des Schutzgebiets Kiautschon. Im Falle der erforderlichen Mitwirkung
der Ersatzbehörde III. Instanz und der Ministerialinstanz regelt sich die Frage der Zu-
ständigkeit nach dem Melde= und Gestellungsorte des Bewerbers (8 25, 2—4; § 26, 2).“
8 15.
Im ersten Absatze der Ziffer 4 ist für „Befähigung“ zu setzen: „bestandene Prüfung“.
8 23.
Ziffer 3a erhält folgenden Wortlaut:
„a) Seeleute, die sich haben anmustern lassen und auf deutschen oder außerdeutschen Fahr—
zeugen mindestens 12 Wochen gefahren sind:
1. Matrosen, Leichtmatrosen, Jungen, Lampenputzer, Pantryleute, Aufwäscher,
Schlachter, Barbiere, Friseure usw.
2. Maschinistenassistenten, Heizer, Feuerleute, Rohlenzieher, Trimmer, Elektromechaniker,
Schlosser, Klempner, Zimmerleute, Segelmacher, Segel= und Tauflicker, Konditoren,
Bäcker, Zahlmeisterassistenten."
In Ziffer 4 ist für „nach dem 17. Lebensjahre“ zu setzen: „nach vollendetem 14. Lebensjahre".
8 33.
In Ziffer 9 Abs. 2 ist für „vierten Militärpflichtjahrs“ zu setzen: „dritten Militärpflichtjahrs“.
8& 46.
Ziffer 7a erhält folgenden Zusatz:
„in diesem Auszuge sind unter einem besonderen Abschnitt auch diejenigen im Auslande
Geborenen männlichen Geschlechts aufzunehmen, über welche dem Standesbeamten
Standesbeurkundungen zugegangen sind;“.
8 68.
Im ersten Absatze der Ziffer 4 ist das Wort „namentliche“ zu streichen und dafür zu setzen:
„summarische“.
Am Schlusse des Absatzes ist vor „ein“ einzufügen: „nach Muster 10 (siehe Ziffer 5)“.
§ 66.
In Ziffer 3c ist die Klammer hinter „Marineteil“ wie folgt zu fassen:
„(Matrosendivisionen: § 23, 2 a, b, c und 3 aà#l und b; Werftdivisionen: § 23, 2 c,
d und 3 à 2)“.
§ 72.
Der erste Absatz der Ziffer 1a erhält folgende Fassung:
„a) Die Beorderung der Militärpflichtigen der Ersatzkommission nach dem Aushebungsort
erfolgt durch den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission unmittelbar oder durch Ver-
mittlung der Gemeindevorsteher usw.“.
8 73.
Ziffer 4b erhält folgenden Wortlaut:
„b) Die Ersatzreservepässe und Marine-Ersatzreservepässe werden vom Bezirkskommando
unterstempelt und im Aushebungstermine soweit tunlich ausgehändigt. Dabei sind die
Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten durch den Bezirkskommandeur eingehend
über die ihnen nach § 111 1 Abs. 3 obliegenden Pflichten der militärischen Unter-
ordnung unter Erläuterung des Begriffs „Vorgesetzter“ (§ 111, 1 Abs. 4) sowie über
ihre demnächstigen Melde= usw. Pflichten, die zuständige Kontrollstelle usw. zu belehren."