Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

— 1315 — 
  
Land 
Behörde 
Sitz der Behörde 
Ortliche Zuständigkeit. 
  
54. Besitzungen der 
Vereinigten 
Staaten von 
Amerika (ein- 
schließlich der 
unter militäri- 
scher Okkupation 
stehenden frühe- 
ren spanischen 
Besitzungen) 
55. Zanzibar 
56. Zentral-Amerika 
  
a) Das Kaiserliche 
Konsulat 
b) Die Kaiserliche 
Botschaft 
Das Kaiserliche Kon- 
sulat 
") Das Kaiserliche 
Konsulat 
b) Das Keiserliche 
Konsulat 
c) Das Kaiserliche 
Konsulat 
d) Die Kaiserliche 
Gesandschaft 
  
Manila 
Washington 
Zanzibar 
San José de Costa- 
rica 
Managua 
San Salvador 
Guatemala 
Salvador. 
  
die Philippinen, die Insel Guam der Ladronen- 
gruppe und die Gruppe der Sulu-Inseln. 
die Hawaischen Inseln, die Insel Porto Rico. 
die Inseln Zanzibar und Pemba, sowie das Ost- 
afrikanische Küstengebiet von dem Aden gegen- 
überliegenden Punkte bis zur Delagoa-Bay nebst 
den unmittelbar daran anschließenden Hinter- 
ländern, mit Ausnahme der unter den Schutz des 
Reichs gestellten Gebiete und der Besitzungen 
europäischer Mächte. 
Costarica. 
Nicaragua. 
Guatemala und Honduras. 
  
2. Post= und Telegraphenwesen. 
Anderungen der Vnostordnung nom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 
wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten geändert. 
1. Im § 19 „Postnachnahmesendungen“ erhält der erste Absatz unter IV (Anderung vom 
15. März 1904) folgende Fassung: 
Briefsendungen mit Nachnahme # ausgenommen solche mit dem Vermerke „Durch Eilboten“ oder 
„Postlagernd" — 
  
werden an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen nicht zur Einlösung vorgezeigt. 
2. Im § 36 „Bestellung und Bestellgebühren“ erhält der Absatz vu mit Einschluß der 
Anderung vom 25. April 1903 folgende Fassung: 
Bei der Abtragung nach dem Landbestellbezirke werden für Postanweisungen nebst den 
Geldbeträgen und für Briefe mit Wertangabe 5 Pf., für gewöhnliche Pakete, Einschreibpakete und 
Pakete mit Wertangabe bis zum Gewichte von 2½ kg einschließlich 10 Pf. und für Pakete von 
höherem Gewichte 20 Pf. für das Stück erhoben. 
Die Bestellgebühr für Postanweisungen kommt auch 
dann zur Erhebung, wenn die Geldbeträge auf ein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden. 
3. Im § 38 „Zeit der Bestellung“ erhält der erste Satz folgende Fassung: 
Die Postbehörde bestimmt, zu welchen Zeiten die eingegangenen Sendungen zu bestellen sind. 
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Dezember in Rraft. 
Berlin, W. 66, den 17. November 1906. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke. 
192“ 
 
	        
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