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—256.) Verordnung,
die Ausdehnung der, in der Verordnung vom 2ten Mai 1844, die Ausführung
der gesetzlichen Bestimmungen über den Schul= und Religionsunterricht der
Kinder aus gemischten Ehen betreffend, § 12 enthaltenen Vorschrift auf Kin-
der, deren Aeltern derselben Confession angehören;
vom 6ten Mai 1844.
Des Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts verordnet andurch, daß die in der
Verordnung, die Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen über den Schul= und Religions-
unterricht der Kinder aus gemischten Ehen betreffend, vom 2ten Mai 1844, § 12 enthaltene
Vorschrift, insoweit darin folgendes bestimmt ist:
„Kein Kind aus gemischter Ehe, das bisher in einer öffentlichen Ortsschule un-
terrichtet worden ist, darf in eine Ortsschule anderer Confession ausgenommen
werden, ohne daß solches mit einem ausdrücklichen Entlaßscheine versehen ist.
Dieser Entlaßschein ist oom Schullehrer auszustellen, und vom Localschulinspec-
tor zu attestiren, darf auch nicht verweigert werden, sobald ein gesetzlich statthafter
Grund dazu nicht vorhanden ist,“
auch auf Kinder, deren Aeltern beide einer und derselben, also entweder der evangelischen, oder
der katholischen Confession angehören, Anwendung zu leiden hat, mithin die Aufnahme eines
solchen Kindes in die Schule einer andern Confession nur unter den hier bemerkten Bedingun-
gen erfolgen darf.
Dresden, am 6ten Mai 1844.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
In Abwesenheit und im Auftrage des Ministers
D. Hübel.
Schreyer.
27.) Verordnung,
den Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes vom 10ten August 1837 in Bezug
auf die Süchsisch -Schlesische Eisenbahn betreffend;
vom 4ten Mai 1844.
Nachdem sich auf Grund des mit der Krone Preußen über die Eisenbahnverbindung zwischen
Dresden und Breslau unter dem 24sten Juli vorigen Jahres abgeschlossenen Staatsvertrags
zu Herstellung einer Eisenbahn von Dresden bis Görlitz, welche den Namen der Stachsisch-
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