Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

darauf  zu  achten,  daß  der  obere  Durchmesser  mit  dem  angegebenen  Werthe  innerhalb  der
gestatteten  Grenzen  übereinstimmt.

4.  Wenn  die  Begrenzung  des  Sollinhaltes  durch  den  oberen  Rand  der  Holzgefäße
bestimmt  wird,  so  soll  dieser  obere  Rand  mit  einem  Metallreife  umgeben  sein,  welcher
noch  oberhalb  des  Holzes  genügend  übergreift.  Außerdem  wird  die  Begrenzung  des  Sollinhaltes
  durch  die  Mittelpunkte  runder,  metallener  Nagelköpfe  hergestellt,  von  welchen  je
zwei  diametral  sich  gegenüberstehen.

5.  Bei  sämmtlichen  Maaßen  können  Unterabtheilungen  angegeben  werden  und  zwar
bei  den  Maaßen  von  100  Liter  Fassungsraum  Stufen  von  20  und  10  Liter,  bei  jenen
von  50  Liter  und  ,  Hektoliter  Fassungsraum  solche  von  10  und  5  Liter,  dann  bei  den
Maaßen  von  20  und  10  Liter  Stufen  von  5  und  2  Liter.

Die  Begrenzung  dieser  Unterabtheilungen  wird  durch  die  Mittelpunkte  runder,  metallener
  Nagelköpfe  hergestellt,  welche  in  das  Innere  der  Maaße  derart  eingeschlagen  sein
sollen,  daß  sie  ohne  sichtbare  Verletzung  des  Maaßes  nicht  entfernt  werden  können.

Die  höheren  Stufen  sind  durch  Nägelpaare,  die  dazwischen  liegenden  durch  einfache
Nägel  zu  bezeichnen.  Sind  beide  Arten  von  Unterabtheilungen  vorhanden,  so  sollen  die
sie  bezeichnenden  Nägelsysteme  rechtwinklich  zu  einander  angebracht  sein.

6.  Alle  Bezeichnungen  sollen  deutlich  und  in  einer  solchen  Weise  ausgeführt  sein,  daß
die  Zugehörigkeit  derselben  zu  dem  Maaße  dauernd  gesichert  ist.

Die  Maaße  zu  100  und  50  Liter  sind  als  1  und  ½  Hektoliter  oder  als
1  und  ½  hl  zu  bezeichnen.  Die  Bezeichnung  der  20  und  10  Liter-Maaße  hat  durch
Beisetzung  des  Wortes  Liter  oder  des  Buchstabens  1  zu  erfolgen.  Außerdem  sind  die
saimmtlichen  Maaße  mit  der  Bezeichnung  „HIC“  (Herbstgefäß)  zu  versehen.

§.  23.
Innezuhaltende  Fehlergrenzen  und  Stempelung.

Die  im  Mehr  oder  im  Minder  zuzulassenden  Fehler  dürfen  höchstens  betragen:

bei  100  Liter  ½89  des  Soll-Raumgehaltes  oder  400  Kubikcentimeter
7½7  50  7)  1%  77  ¾vr  200  77
r#  20  i#  1  10  7“  77  7  1  00  /