— 138 —
Ware nach deren handelsüblicher oder sonst sprachgebräuchlicher Benennung und der Art der Beschaffenheit
angegeben werden. In den in Anlage B des Statistischen Warenverzeichnisses aufgeführten Fällen sind
die Waren nach anderen Masstäben als nach Gewicht oder neben dem Gewicht auch nach anderen Maß
stäben anzumelden. In den in Anlage C bezeichneten Fällen ist der Wert der Waren anzumelden.
(2) Zur richtigen Auwendung des Statistischen Warenverzeichnisses dient das Alphabetische Ver-
zeichnis dazu, das die einzelnen Waren nach ihren handelsüblichen oder sonst sprachgebräuchlichen Benen-
nungen in alphabetischer Ordnung aufführt und bei jeder derselben die Nummer des Statistischen Warenver-
zeichnisses sowie alles sonst für eine richtige statistische Ammeldung und Anschreibung Erforderliche angibt.
(3) Sofern eine Ware in diesem Verzeichnisse nicht genannt ist, ist sie mit ihrer handels-
üblichen oder sonst sprachgebräuchlichen Benennung anzumelden. Läßt sich hieraus die statistische
Nummer noch nicht bestimmen, so ist außerdem der Stoff, aus dem die Ware hergestellt ist, die Art
der Bearbeitung und der Verwendungszweck anzugeben.
(4) Für den Verkehr des Freihafens Hamburg mit dem Auslande seewärts kommt ein ver-
einfachtes vom Senat in Hamburg im Einvernehmen mit dem Reichskanzler festzustellendes statistisches.
Warenverzeichnis in Anwendung. Die Gattung der Ware ist nach ihrer handelsüblichen oder sonst
sprachgebräuchlichen Benennung, soweit möglich unter Angabe des Stoffes, aus dem die Ware her-
gestellt ist, und der Art der Bearbeitung anzumelden.
(0) Soweit im Statistischen Warenverzeichnisse für die Aus= und Durchfuhr allgemeinere
Warenbenennungen durch Zusammenfassung einzelner Nummern, wie bei Pinseln, Messerschmiedewaren,
Fahrradteilen usw. zugelassen sind, ist dies bei den Nummern des Statistischen Warenverzeichnisses be-
sonders ersichtlich gemacht.
(6) In Fällen, in denen an Stelle der Anmeldescheine die Zollanmeldungen treten (§ 4 des
Gesetzes), genügt für den Eingang auf und den Abgang von Niederlagen, für die Durchfuhr durch
das Zollgebiet und vom Zollgebiete durch das Ausland nach dem Zollgebiete die Anmeldung der
Gattung und Menge der Waren nach den gollgesetzlichen Vorschriften. In den Anmeldungen zum
Eingang in den freien Verkehr und zum Ein= oder Ausgang im Veredelungsverkehre sind die Angaben
über die Gattung und Menge der Waren nach den Bestimmungen unter Absatz 1 bis 3 zu ergänzen.
Handelt es sich um eine Ware, für welche die Angabe des Wertes vorgeschrieben ist, so ist in der
Anmeldung auch deren Wert zu vermerken (Absatz 1). Bei der Durchfuhr von Waren vom Inlande
durch das Ausland nach dem Inland, ohne Zollüberwachung auf Grund unmittelbarer Begleitpapiere,
sowohl aus dem freien Verkehre stammender als auch ausländischer von Niederlagen im Zollgebiete
herkommender, genügt eine Benennung der Waren nach den zollamtlichen Vorschriften für die Ab-
fertigung mit Anmeldung für den Zwischenauslandsverkehr (Deklarationsschein) oder mit Zollbegleitschein.
(7) Wenn in besonderen Fällen bei der Einfuhr Befreiung von der zollamtlichen Beschau der
Waren durch Bundesratsbeschluß gestattet ist, wie bei der Rückbeförderung von Ausstellungsgütern aus
dem Auslande, so genügt die Angabe der Gattung, der Menge und des Herkunftslandes in den An-
meldungen auf Grund der dem zunächst zur Anmeldung Verpflichteten zur Verfügung stehenden
Frachtpapiere usw. Dieser ist aber verpflichtet, den Empfänger der Waren namhaft zu machen. Aus-
stellungsgüter, die nicht vormerklich behandelt werden, sind bei der Ein= und Ausfuhr als solche aus-
drücklich in dem Anmeldeschein unter Angabe des Ausstellungsorts und des Empfängers oder Ver-
senders zu bezeichnen.
(8) Bei den nach Gewicht anzumeldenden verpackten Waren ist das Reingewicht anzugeben.
Wenn in den einzelnen Packstücken nur eine Warengattung enthalten ist, genügt die Angabe des Roh-
gewichts und der Verpackungsart. Ausgenommen sind die unmittelbar aus dem Ausland oder von
einer Niederlage, einem Freibezirk oder Zollausschlusse zum Eingang in den freien Verkehr angemeldeten,
nach dem Rohgewichte zollpflichtigen Waren, bei denen das in den Zollpapieren angegebene Roh-
gewicht auch für die statistische Ammeldung genügt. Bei Flüssigkeiten und den zur Einfuhr kommenden
verdichteten Gasen wird die unmittelbare Umschließung zum Reingewichte gerechnet. Bei der Einfuhr
von flüssigen tierischen und pflanzlichen Fetten, fetten Olen und Mineralölen zur Veredelung, auf eine
Niederlage, auf ein fortlaufendes Konto, in einen Freibezirk oder einen Zollausschluß sowie bei der
Ausfuhr ist das Eigengewicht der flüssigen Fette, fetten Ole und Mineralöle — sonach ohne das Ge-
wicht der Umschließungen und der zur Beförderung dienenden Behältnisse — bei der Ausfuhr von ver-
dichteten Gasen das Eigengewicht der Gase ohne Stahlflaschen usw., anzumelden.
Beim Durchfuhrverkehre genügt die Angabe des Rohgewichts.