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(3) Die Zolldirektivbehörde kann in Seehandelsplätzen auch außerhalb des Grenzbezirkes (im
Binnenlande) gelegene Zollstellen, sowie außerhalb der Zollgrenze (im Auslande) gelegene Zollstellen
für bestimmte Verkehrsarten zu Anmeldeämtern erklären. Die Errichtung von Anmeldestellen für die
Erfassung des Verkehrs in den Zollausschlüssen erfolgt durch die Landesregierungen. In welchen
sonstigen Fällen außerhalb des Grenzbezirkes Anmeldestellen errichtet werden sollen, bestimmt der
Bundesrat (8 3 Abs. 4 des Gesetzes).
(4) Die Orte, an denen sich Anmeldestellen befinden, und die den einzelnen Anmeldestellen zu-
geteilten Grenzstrecken und Verkehrsakten werden öffentlich bekannt gemacht.
88.
(1) Die im § 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anmeldungen können, insoweit nicht die
Bestimmungen des § 4 des Gesetzes Anwendung finden, nur bei der Anmeldestelle bewirkt werden,
der die Grenzstrecke und Verkehrsart oder der Zollausschluß hiernach überwiesen ist.
(2) Die Bestimmung der Geschäftsstunden für die Anmeldestellen liegt, sofern die Zollaus-
schlüsse in Frage kommen, den obersten Landesfinanzbehörden, in allen anderen Fällen den Zolldirektiv-
behörden ob. Erfolgt die Ankunft der Warensendung oder deren Aufgabe zur Beförderung am Sitze
einer Anmeldestelle für den Warenverkehr des Zollgebiets außerhalb der Geschäftsstunden der letzteren,
so müssen die Warenführer die Anmeldung der Sendung alsbald beim Wiederbeginne der Geschäfts-
stunden der Anmeldestelle bewirken.
(3) Für den Eisenbahnverkehr sind die Geschäftsstunden der Anmeldestellen unter Berücksichti-
gung der jeweiligen Fahrpläne dergestalt zu regeln, daß Zugverspätungen und Betriebsstörungen ver-
mieden werden.
89.
Die von den Zolldirektivbehörden für die Fälle, in welchen Sendungen den Sitz einer An-
meldestelle nicht berühren, nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zu treffenden Bestimmungen werden öffentlich
bekannt gemacht. "
IV. Anmeldescheine.
Verpflichtung zur Ausstellung.
8 10.
(1) Die Ausstellung des Anmeldescheins liegt dem Versender der Ware ob, sofern er seinen
Wohnsitz in dem Zollgebiet oder in einem Zollausschlusse hat.
(2) Für einen im Inlande wohnenden Versender kann der Warenführer die Ausstellung des
Anmeldescheins übernehmen, sofern er nicht Vertreter einer öffentlichen Beförderungsanstalt ist oder zu
den die Güterbeförderung gewerbsmäßig betreibenden Personen gehört.
(3) Für Sendungen in Mengen unter 20 Kilogramm Rohgewicht aus dem freien Verkehre
des Zollgebiets nach dem Ausland ist der Absender (Spediteur) in Vertretung des Versenders zur
Ausstellung des Anmeldescheins berechtigt.
(4) Wohnt der Versender der Ware im' Auslande, so trifft die Pflicht der Ausstellung des
Anmeldescheins den Warenführer.
(50) Beim Eingang in einen Zollausschluß seewärts ist der Empfänger oder, wenn dieser nicht
am Sitze der Anmeldestelle für den Zollausschluß wohnt, der Warenführer oder sein Vertreter (Schiffs-
makler, Schiffsagent), beim Ausgang aus einem gollausschlusse seewärts der Versender oder der Ab-
sender oder, wenn diese nicht am Sitze der Anmeldestelle für den Zollausschluß wohnen, der Waren-
führer oder sein Vertreter zur Ausstellung des Anmeldescheins verpflichtet.
(6) Als Versender ist derjenige anzusehen, für dessen Rechnung ein Frachtvertrag abgeschlossen
wird, als Absender derjenige, der durch Ausstellung des Frachtbriefs, Konnossements (Seefrachtscheins)
usw. den Frachtvertrag abschließt.
(7) Die Anmeldung des Schiffsbedarfs für ausgehende Schiffe liegt demjenigen ob, der die
Lieferung ausführt. «
(8) In den Fällen, in denen nach § 4 des Gesetzes die Anmeldescheine durch Zoll= oder
Steueranmeldungen ersetzt werden, geht die Verpflichtung zur Aufnahme der erforderlichen statistischen