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8 13.
(1) Die Vordrucke zu den Anmeldescheinen können auch von Privaldruckereien hergestellt werden,
doch darf dann weder der Reichsstempel noch die Bezeichnung „Kaiserliches Statistisches Amt“ ausgedruckt
sein. Im übrigen müssen dergleichen Vordrucke den im § 11 gegebenen Vorschriften vollständig entsprechen.
(2) Die Anmeldescheine müssen, wo sie auch angefertigt sein mögen, von gleicher Form, Größe,
Farbe und Einrichtung sein, wie die in der Reichsdruckerei hergestellten.
(3) Offentliche Beförderungsanstalten können die von Privatdruckereien hergestellten Vordrucke
zu Anmeldescheinen mit ihrem Stempel versehen lassen.
814.
Die Bestimmungen in den §§ 12 und 13 finden keine Anwendung auf die Vordrucke nach Anagen
Muster der Anlagen 8 bis 12. In diesen Vordrucken sind für die Zwecke der preußischen, olden-
burgischen, bremischen und hamburgischen Statistik mit Genehmigung des Reichskanzlers Anderungen
und gusätze zulässig.
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§ 15.
(1) Ein Anmeldeschein soll in der Regel nur den Inhalt eines einzelnen Frachtbriefs oder
Konnossements umfassen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind jedoch:
1. bei der Einfuhr die als Anmeldescheine zur Verwendung kommenden Zollanmeldungen
über zollfreie Waren;
2. bei der Ausfuhr Sendungen an einen oder verschiedene Empfänger, die von ein und
demselben Versender gleichzeitig über ein und dieselbe Anmeldestelle ausgeführt werden.
(2) In beiden Fällen erfolgt die Berechnung der statistischen Gebühr nach den gebühren-
pflichtigen Gesamtmengen. Letztere sind besonders zu bilden für verpackte oder unverpackte Waren,
Massengüter und Vieh.
V. Anmeldung der Waren.
1. Das Zollgebiet und die Zollausschlüsse (mit Ausnahme des Freihafens
Hamburg [(§§ 33—39))0.
8 16.
(1) Die Anmeldung liegt dem Warenführer ob und wird bewirkt durch Ubergabe eines Anmelde-
scheins bei der Anmeldestelle.
(2) Waren, die vom Auslande seewärts in einem deutschen Hafen ankommen und dort zur
Weiterbeförderung seewärts nach einem anderen deutschen Bestimmungshafen in ein anderes Schiff
umgeladen werden, sind für die Zwecke der Reichsstatistik nicht in dem Umladehafen, sondern in dem
Bestimmungshafen anzumelden.
(3) Waren, die von einem deutschen Hafen seewärts nach einem anderen deutschen Hafen
gesandt werden, um von dort seewärts mit einem anderen Schiffe ausgeführt zu werden, sind im
ersten Abgangshafen anzumelden.
(4) Für jedes seewärts beladen ein= oder ausgehende Schiff ist von dem Schiffsführer
oder seinem Vertreter (Schiffsmakler, Schiffsagenten) ein Ladungsverzeichnis (Manifest) einzureichen,
das alle geladenen Güter aufführen, mit den Konnossementen (Seefrachtscheinen) übereinstimmen und
mit der Unterschrift des Schiffsführers oder seines Vertreters versehen sein muß. In dem Ladungs-
verzeichnisse sind die üblichen deutschen Benennungen der Waren statt der fremdländischen anzugeben.
(5) Für die auf anderen Verkehrswegen ein= und ausgehenden Waren haben die öffentlichen
Beförderungsanstalten und die Personen, die Güter gewerbsmäßig befördern, bei der Ubergabe der
Anmeldescheine oder Zwischenscheine (Interimsscheine) — § 6 Abs. 2 des Gesetzes — an die Anmelde-
stellen bei der Ausfuhr stets, bei der Einfuhr, soweit Zollanmeldungen nicht abgegeben werden,
schriftlich zu erklären, daß diese alle der Anmeldepflicht unterliegenden Waren umpfassen.
(6) Auf Erfordern sind, soweit dies nicht anderweit ausdrücklich vorgeschrieben ist, den
Anmeldestellen alle über die Sendungen vorhandenen Frachtkarten, Ladelisten, Ladungsverzeichnisse
(Manifeste) usw. zur Einsichtnahme vorzulegen.