Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

4. 
aulagot 7. 
— 144 — 
A. Einfuhr. 
§ 17. 
Das Zollgebiet mit Ausnahme der Freibezirke. 
(1) Die statistische Anmeldung der in das Zollgebiet eingehenden Waren hat gleichzeitig mit der 
zollamtlichen Abfertigung zu erfolgen und schließt sich hinsichtlich der Angabe über Gattung und Menge 
der Waren den verschiedenen Zollabfertigungsarten an. Die nach dem Vereinsgollgesetz über die ein- 
gehenden Waren schriftlich abzugebenden Anmeldungen vertreten die Anmeldescheine. In diesen ist 
alsdann außer der Gattung und Menge der Waren das Herkunftsland anzugeben. 
(2) Bei der zollamtlichen Abfertigung kommen demgemäß die Eingangsanmeldungen, auch 
Ladungsverzeichnisse und Manifeste als Anmeldescheine in Anwendung, und es bedarf nicht der 
Abgabe eines besonderen Anmeldescheins. Nach denselben sind die statistischen Angaben bis zur 
erfolgten Anschreibung in einer Verkehrsnachweisung in den Abfertigungspapieren und Zollbüchern 
festzuhalten. 
(3) Die statistischen Angaben über zollpflichtige Gegenstände, deren mündliche Zollanmeldung 
zugelassen ist, können summarisch den Zolleinnahmebüchern oder den Blättern der Zollquittungsblöcke 
entnommen werden. In allen übrigen Fällen, in denen die Abgabe einer schriftlichen Zollanmeldung 
nicht erfolgt, ist zur statistischen Anmeldung der Vordruck nach Muster der Anlage 2 oder 4, sofern 
es sich nicht um kleinen Grenzverkehr handelt, in Anwendung zu bringen. In dem statistischen An- 
meldescheine für die Einfuhr (Anlage 2) ist Name und Wohnort des Empfängers der Ware anzugeben. 
Aulagt s8: -- 
(4) Beim Eingang in den freien Verkehr und zur Veredelung sind die für die Statistik 
erforderlichen Angaben über Gattung und Menge der Waren nach dem Statistischen Warenverzeichnisse 
seitens des Warenführers oder des Empfängers zu machen. Die zollamtliche Beschau hat sich auf die 
Prüfung dieser Angaben mit zu erstrecken. 
(0) Für die mit Zollbegleitpapieren zur Weiterabfertigung gelangenden Waren können jedoch 
die für die zollamtliche Abfertigung genügenden Warenbenennungen zugelassen werden. 
(6) Wenn der Warenführer sich außerstande erklärt, eine zuverlässige Anmeldung abzugeben 
und damit den Antrag auf Vornahme der zollamtlichen Beschau (Absatz 2 des § 27 des Vereinszoll- 
gesetzes) verbindet, so ersetzt der Beschaubefund die Anmeldung in bezug auf Gattung und Menge der 
Waren nach dem Statistischen Warenverzeichnisse. Doch bleibt der Warenführer oder Empfänger zur 
Angabe des Herkunftlandes verpflichtet, letzterer auf Erfordern auch zur Angabe der Gattung und 
Menge der Waren nach dem Statistischen Warenverzeichnisse. 
(7) Ist von den eingeführten Waren der Wert anzumelden, so ist dieser von dem Waren- 
führer oder Empfänger in der Anmeldung einzutragen. 
(8) Bei der Schlußabfertigung haben Warenführer oder Empfänger bereits früher von einem 
Zollanmelder gemachte statistische Angaben erforderlichenfalls zu ergänzen oder zu berichtigen. 
(9) Die Erledigungsämter haben Zweifel erregende Angaben von Herkunftsländern mit den 
Warenempfängern zu erörtern und nötigenfalls die Berichtigung herbeizuführen. 
8 18. 
Zollausschlüsse (mit Ausnahme des Freihafens Hamburg) und Freibezirke. 
(1) Die im § 17 getroffenen Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung auf die aus dem 
Auslande land= oder flußwärts in einen Zollausschluß (mit Ausnahme des Freihafens Hamburg) oder 
in einen Freibezirk sowie auf die aus einem dieser Gebiete in das Zollgebiet eingehenden Waren. 
(2) Die Anmeldung der seewärts in eines dieser Gebiete aus dem Ausland eingehenden 
Waren hat innerhalb 14 Tagen nach deren Ankunft mit Vordruck nach dem Muster der Anlage 8 
(Güteramneldung) zu erfolgen. 
(3) In diese Güteranmeldungen sind außer den erforderlichen Angaben über Gattung, Menge 
und Wert sowie Herkunftsland noch aufzunehmen: » 
1. Name des Schiffes, mit dem die Ware eingegangen ist, und Tag der Ankunft, 
2. Anzahl, Art, Marke und Nummer der Packstücke, 
3. Name des Empfängers.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.