Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Auszüge aus dem Anmeldescheine des Versenders beizugeben. Dasselbe Verfahren kann sinngemäß 
zugelassen werden, wenn zwar mehrere Ausfuhranmeldescheine für die Waren vom Versender aus— 
gestellt sind, die letzteren aber in noch mehr oder in solche Ausfuhrposten geteilt werden sollen, welche 
den Anmeldescheinen des Versenders nicht entsprechen. Zu diesen Auszügen sind Vordrucke von An- 
meldescheinen für die Ausfuhr zu verwenden, nachdem sie durch Abänderung der Uberschrift als Aus- 
züge aus den genau zu bezeichnenden Anmeldescheinen kenntlich gemacht sind. Die statistischen An- 
meldestellen können die Vorlegung der Anmeldescheine behufs Vergleichung mit den Auszügen ver- 
langen und die Spediteure haben zu diesem Zwecke die Anmeldescheine ein Jahr lang aufzubewahren. 
8 22. 
Unter Zoll- oder Steuerüberwachung ausgehende Güter. 
(1) Werden Waren unter Zoll= oder Steuerüberwachung ausgeführt, so treten die über sie 
ausgestellten zoll- oder steueramtlichen Begleitpapiere an Stelle der Anmeldescheine und es sind in diese 
alle für die Ausfuhr erforderlichen statistischen Angaben aufzunehmen. Das gleiche Verfahren findet 
auch Anwendung auf Waren des freien Verkehrs, die mit Waren unter Zoll- und Steuerüberwachung 
in einem Packstücke zusammengepackt zur Ausfuhr gelangen. 
(2) Waren des freien Verkehrs, die nach den Vorschriften im 8 43 der Eisenbahnzollordnung 
mit zollüberwachungspflichtigen Gütern unter Eisenbahnwagenverschluß ausgeführt werden, sind der 
Anmeldestelle (Grenzausgangsamt) durch Ubergabe des von der Eisenbahnverwaltung über. die Bei- 
ladung aufgestellten Verzeichnisses unter Beifügung der Anmeldescheine anzumelden. Bei Herstellung 
dieses Verzeichnisses kann die Eisenbahnverwaltung am Verladungsorte die namentliche Aufführung 
der Waren durch den Hinweis auf die beigefügten Ausfuhranmeldescheine ersetzen. 
(3) Beiladungen dieser Art in anderen Verschlußräumen als Eisenbahnwagen sind durch Uber- 
gabe der einzelnen Anmeldescheine bei der Anmeldestelle anzumelden. 
8 23. 
Uber gollgebietshäfen (mit Ausnahme der Freibezirke) seewärts ausgehende Waren. 
(1) Bei der Verschiffung von Waren aus einem im deutschen Zollgebiete belegenen Hafen — 
die Freibezirke ausgenommen — seewärts sind die erforderlichen Anmelde= oder Zwischenscheine (§ 6 
Abs. 2 des Gesetzes) vor der Verladung in das Schiff vom Schiffsführer der Anmeldestelle am Ver- 
ladeorte zu übergeben. Die Anmeldung ist zu bewirken, sobald eine Sendung an der Ladestelle des 
Schiffes angekommen und zur Beförderung aufgegeben ist. In dringenden Fällen, insbesondere 
bei Gefahr der Versäumung der Beförderungsgelegenheit, kann die Anmeldung nachträglich be- 
wirkt werden. 
(2) Den Beamten der Anmeldestelle ist behufs Beschau der Waren durch äußere Besichtigung 
und Prüfung der Anmeldepapiere Zutritt zu dem Schiffe und den Laderäumen zu gewähren, und es 
sind ihnen auf Erfordern die über die Ladung ausgestellten Frachtpapiere vorzulegen und jede sonstige 
zweckdienliche Auskunft zu erteilen. 
(3) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die Einnahme von Ballast Anwendung, 
wenn er als Handelsware anzusehen ist. 
(4) Für die beladen abgehenden Schiffe ist von dem Schiffsführer nach Beendigung der Ver- 
ladung oder von seinem Vertreter innerhalb 3 Tagen nach dem Abgange des Schiffes der Anmelde- 
stelle eine Abschrift des Ladungsverzeichnisses oder des Ladebuchs oder der Ladeliste einzureichen, die 
alle verladenen Güter aufführen, mit den Konnossementen übereinstimmen und die mit der Unterschrift 
des Schiffsführers versehene Erklärung enthalten muß, daß darin alle in dem namentlich zu be- 
zeichnenden Schiffe verladenen Güter verzeichnet und die Anmeldescheine über alle darunter befindlichen 
anmeldepflichtigen Waren abgegeben worden sind. Bei den ohne Ladung ausgehenden Schiffen ist von 
dem Schiffsführer oder seinem Vertreter gegebenenfalls ein entsprechender Vermerk auf dem Anmelde- 
schein über Schiffsbedarf abzugeben.
	        
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