Abkömmling
5
8
1496
1497
1499
1500
1501
1502
gesetzten
3. wenn der überlebende Ehegatte
seine Verpflichtung, dem A. Unterhalt
zu gewähren, verletzt hat und
für die Zukunft eine erhebliche
Gefährdung des Unterhalts zu
besorgen ist;
1. wenn der überlebende Ehegatte
wegen Verschwendung entmündigt
ist oder wenn er das Gesamtgut
durch Verschwendung erheblich gefährdet;
5. wenn der überlebende Ehegatte die
elterliche Gewalt über den A.
verwirkt hat oder, falls sie ihm
zugestanden hätte, verwirkt haben
würde. 1496, 1502, 1518.
Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
in den Fällen des § 1495
tritt für alle A. mit der Rechtskraft
des Urteils ein, auch wenn das Urteil
auf die Klage eines der A. ergangen
ist. 1518.
:
l
Rechtsverhältnis zwischen dem überlebenden
Ehegatten und den anteilsberechtigten
A. bis zur Auseinandersetzung
in Ansehung des Gesamtguts
der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
1518.
Eine Ausstattung, die der überlebende
Ehegatte einem anteilsberechtigten A.
über das dem Gesamtgut der fort-Gütergemeinschaft
entsprechende
Maß hinaus oder die er
einem nicht anteilsberechtigten A. versprochen
oder gewährt hat, fällt dem
überlebenden Ehegatten bei der Auseinandersetzung
zur Last. 1518.
Verpflichtung der A., sich nicht gedeckte
Verbindlichkeiten des verstorbenen
Ehegatten anrechnen zu lassen. 1518.
Abfindung eines A. aus dem Gesamtgut
der fortgesetzten Gütergemeinschaft
für den Verzicht auf seinen Anteil
an demselben. 1503, 1518.
Berechtigung des A. bei der Auseinandersetzung
bezüglich des Gesamt-—
.
Abkömmling
§5 guts derfortgesetzten Gütergemeinschaft,
1503
1504
1505
1506
1511
Gütergemeinschaft
schaft.
diejenigen Gegenstände gegen Ersatz
des Wertes zu übernehmen, welche
der verstorbene Ehegatte nach § 1477
Abs. 2 zu übernehmen berechtigt sein
würde. 1518.
Teilung der den A. zufallenden Hälfte
des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
1518.
Ausgleichung unter den A. bei der
Auseinandersetzung. 1518.
Haftung der A. den Gesamtgutsgläubigern
gegenüber im Verhältnisse
der Größe ihrer Anteile am Gesamtgut
der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
1518.
Zu Gunsten eines am Gesamtgut der
fortgesetzten Gütergemeinschaft anteilsberechtigten
A. finden die Vorschriften
über das Recht auf Ergänzung des
Pflichtteils entsprechende Anwendung.
1518.
Ist ein gemeinschaftlicher A. erbunwürdig,
so ist er auch des Anteils
an dem Gesamtgut der fortgesetzten
unwürdig. Die
Vorschriften über die Erbunwürdigkeit
finden entsprechende Anwendung. 1518.
Ausschließung eines gemeinschaftlichen
A. von der fortgesetzten Gütergemein-1516,
1518.
Anspruch eines von der fortgesetzten
Gütergemeinschaft ausgeschlossenen A.
auf Zahlung seines Pflichtteils
aus dem Gesamtgut. 1518.
Verpflichtung der anteilsberechtigten
A.,
sich den einem von der fortgesetzten
Gütergemeinschaft ausgeschlossenen
A. gezahlten Betrag bei der Auseinandersetzung
anrechnen zu lassen.
1518.
1512 Herabsetzung des Anteils eines .
am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft
bis auf die Hölfte. 1513,
1514, 1516, 1518.