Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Abkömmling

5
8

1496

1497

1499

1500

1501

1502

gesetzten

3.  wenn  der  überlebende  Ehegatte
seine  Verpflichtung,  dem  A.  Unterhalt
  zu  gewähren,  verletzt  hat  und
für  die  Zukunft  eine  erhebliche
Gefährdung  des  Unterhalts  zu
besorgen  ist;

1.  wenn  der  überlebende  Ehegatte
wegen  Verschwendung  entmündigt
ist  oder  wenn  er  das  Gesamtgut
durch  Verschwendung  erheblich  gefährdet;


5.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  die

elterliche  Gewalt  über  den  A.
verwirkt  hat  oder,  falls  sie  ihm
zugestanden  hätte,  verwirkt  haben
würde.  1496,  1502,  1518.
Die  Aufhebung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
  in  den  Fällen  des  §  1495
tritt  für  alle  A.  mit  der  Rechtskraft
des  Urteils  ein,  auch  wenn  das  Urteil
auf  die  Klage  eines  der  A.  ergangen
ist.  1518.

 

:
l

 

Rechtsverhältnis  zwischen  dem  überlebenden
  Ehegatten  und  den  anteilsberechtigten

  A.  bis  zur  Auseinandersetzung
  in  Ansehung  des  Gesamtguts
der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft.
1518.

Eine  Ausstattung,  die  der  überlebende
Ehegatte  einem  anteilsberechtigten  A.

 

über  das  dem  Gesamtgut  der  fort-Gütergemeinschaft

  entsprechende
  Maß  hinaus  oder  die  er
einem  nicht  anteilsberechtigten  A.  versprochen
  oder  gewährt  hat,  fällt  dem
überlebenden  Ehegatten  bei  der  Auseinandersetzung
  zur  Last.  1518.
Verpflichtung  der  A.,  sich  nicht  gedeckte
Verbindlichkeiten  des  verstorbenen
Ehegatten  anrechnen  zu  lassen.  1518.
Abfindung  eines  A.  aus  dem  Gesamtgut
  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
für  den  Verzicht  auf  seinen  Anteil
an  demselben.  1503,  1518.
Berechtigung  des  A.  bei  der  Auseinandersetzung
  bezüglich  des  Gesamt-—

  .

 

Abkömmling

§5  guts  derfortgesetzten  Gütergemeinschaft,

1503

1504

1505

1506

1511

Gütergemeinschaft

schaft.

diejenigen  Gegenstände  gegen  Ersatz
des  Wertes  zu  übernehmen,  welche
der  verstorbene  Ehegatte  nach  §  1477
Abs.  2  zu  übernehmen  berechtigt  sein
würde.  1518.

Teilung  der  den  A.  zufallenden  Hälfte
des  Gesamtguts  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft.
  1518.

Ausgleichung  unter  den  A.  bei  der
Auseinandersetzung.  1518.
Haftung  der  A.  den  Gesamtgutsgläubigern
  gegenüber  im  Verhältnisse
der  Größe  ihrer  Anteile  am  Gesamtgut
  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft.
1518.

Zu  Gunsten  eines  am  Gesamtgut  der
fortgesetzten  Gütergemeinschaft  anteilsberechtigten
  A.  finden  die  Vorschriften
über  das  Recht  auf  Ergänzung  des
Pflichtteils  entsprechende  Anwendung.
1518.

Ist  ein  gemeinschaftlicher  A.  erbunwürdig,
  so  ist  er  auch  des  Anteils
an  dem  Gesamtgut  der  fortgesetzten
unwürdig.  Die
Vorschriften  über  die  Erbunwürdigkeit
finden  entsprechende  Anwendung.  1518.
Ausschließung  eines  gemeinschaftlichen
A.  von  der  fortgesetzten  Gütergemein-1516,
  1518.

Anspruch  eines  von  der  fortgesetzten
Gütergemeinschaft  ausgeschlossenen  A.

auf  Zahlung  seines  Pflichtteils

aus  dem  Gesamtgut.  1518.

Verpflichtung  der  anteilsberechtigten
A.,

sich  den  einem  von  der  fortgesetzten

Gütergemeinschaft  ausgeschlossenen

A.  gezahlten  Betrag  bei  der  Auseinandersetzung

  anrechnen  zu  lassen.

1518.

1512  Herabsetzung  des  Anteils  eines  .

am  Gesamtgut  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
  bis  auf  die  Hölfte.  1513,
1514,  1516,  1518.