Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

Erlänterungen. 
Mit der Güteranmeldung find nur Waren, die nicht aus dem freien Verkehre stammen, anzumelden. 
1) In einer Duerspalte darf immer nur eine Warengattung verzeichnet werden. 
2) Zur richtigen Anwendung des Statistischen Warenverzeichnisses dient das Alphabetische Verzeichnis dazu. 
Das letztere ist in der Regel der Anmeldung zu Grunde zu legen. Sofern eine Ware in dem Alphabetischen 
Verzeichnisse nicht genannt ist, ist fie mit ihrer handelsüblichen oder sonst sprachgebräuchlichen Benennung 
anzumelden. 
3) Als Land der Herkunft ist dasjenige Land anzusehen, in welchem die Ware in derjenigen Beschaffenheit er- 
zeugt oder hergestellt ist, in welcher sie zur Einfuhr in einen Freibezirk oder in einen Zollausschluß gelangt. 
Ist dieses Land nicht bekannt, so ist dasjenige Land anzugeben, aus dessen Eigenhandel die Ware stammt 
und falls auch dieses Land nicht bekannt ist, dasjenige Land, aus dessen Gebiet die Versendung der Ware 
mit der Bestimmung nach einem Freibezirk oder nach einem Zollausschluß erfolgt ist. Dabei bleiben die 
Länder, durch welche die Ware auf der Beförderung, sei es auch mit Umladung oder Umfrachtung (Um- 
spedition), durchgeführt wurde, außer Betracht. — Als Land der Bestimmung ist dasjenige Land anzugeben, 
für dessen Verbrauch die Ware bestimmt ist. Ist dieses Land nicht bekannt, so ist dasjenige Land anzugeben, 
das als Endziel der Sendung bekannt ist. — Allgemeine Bezeichnungen, wie Deutschland, Amerika, Süd- 
amerika, Nordamerika, Westindien sind unzulässig. 
4) Bei den nach Gewicht anzumeldenden verpackten Waren ist das Reingewicht anzugeben. Wenn in deu ein- 
zelnen Packstücken nur eine Warengattung enthalten ist, genügt die Angabe des Rohgewichts und der Ver- 
packungsart. Bei Flüssigkeiten wird die unmittelbare Umschließung zum Reingewichte gerechnet. Flüssige 
tierische und pflanzliche Fette, fette Ole und Mineralöle sind mit ihrem Eigengewichte — sonach ohne das 
Gewicht der Umschließungen und der zur Beförderung dienenden Behältnisse — anzugeben. 
5) Für die nach anderen Maßstäben anzumeldenden Waren find die Mengen nach diesen Maßstäben anzugeben. 
6) Der Wert ist in der Weise zu berechnen, daß zu dem Preise am Versendungsorte die Kosten der Beförderung 
bis zur Grenze des Zollgebiets, die Versicherungs-- und sonstigen Kosten zugeschlagen werden. 
7) Die Unterschrift des Ausstellers eines Anmeldescheins ist handschriftlich zu vollziehen und kann durch einen 
bloßen Stempelabdruck oder Vordruck des Geschäftsnamens (Firma) des Ausstellers nicht ersetzt werden. 
5) Die Angaben in den Anmeldescheinen dürfen nur für die Zwecke der amtlichen Statistik benutzt werden. (5 10 
des Gesetzes vom 7. Februar 1906 [Reichs-Gesetzbl. S. 1091.) ·
	        
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