Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Auch  soll  die  Deklaration  der  in  der  zwelten  Abtheilung  des  Tarifs  Nr.  Ze,  ab.,
64d-  5.,  10e.,  124,  19e.,  274d.,  3  1c.,  53b.,  55b.  und  45b.#benannten  Waaren,  als:  „Kurze
Waaren“  nicht  die  Verzollung  derselben  nach  dem  höheren  Tarifsaß  für  kurze  Waaren
  zur  Folge  haben,  sondern  die  Abgaben-Erhebung  nach  dem  Revisionsbefund  geschehen,
  wenn  der  Zollpflichtige  vor  der  Revision  auf  specielle  Ermittelung  anträgt.

K.  71.

Dem  Waarenführer  steht  es  frei,  ob  er  über  seine  ganze  Ladung  nur  eine  oder
mehrere  Deklaratinnen  übergeben  will.  In  letzterem  Falle  muüssen  aber  die  verschiedenen
  Deklarationen  zugleich  mit  einer  Generaldeklaration  versehen  werden,  wolcher  die
Versicherung  beigefügt  werden  muß,  daß  der  ganze  Inhalt  des  Tranêports  vollständig
angegeben  ist.

Wenn  jedoch  durch  Abgabe  mehrerer  Deklarationen  die  Abfertigung  verweitläuftigt
und  erschwert  wird,  so  muß  solche  der  Abfertigung  solcher  Waarentransporte  nachstehen,
  bei  welchen  dieß  nicht  der  Fall  ist.

g.  72.

In  der  Beilage  II.  ist  ein  Formular  zu  den  Deklarationen  beigeschlossen.  Dle
demselben  beigefügten  Vorschriften  über  den  Gebrauch  desselben  sind  eben  so  zu  beobachteii,
  als  wenn  sie  in  diese  Verordnung  selbst  aufgenommen  wären.

#  6.75-Die

  Deklarationen  müssen  zweifach  ausgefertigt  werden.

Ausgenommen  sund  bloß:

1)  Ladungen,  von  welchen  die  Zollgefaͤlle  5  Gulden  bis  18  Gulden  betragen;  hierüber
  sind  nur  einfache  Deklarationen  nothwendig;
2)  Wagarentrausporte,  von  welchen  die  Zollgefälle  unter  5  Gulden  betragen.

Wenn  über  solche  Waaren-Trausporte  keine  schriftliche  Deklarationen  übergeben

werden,  so  findet  bloß  eine  Ausfertigung  der  Quittung  über  die  bezahlte  Abgabe  statt.
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Die  Ausfertigung  der  Deklarationen  müssen  die  Waareneinführer  in  der  Regel
selbst  besorgen  oder  an  Orten,  wo  sich  Privatpersonen  (Zoll-Abrechner  oder  Güter-Bestätiger)
  mit  diesem  Geschäfte  befassen,  auf  ihre  Kosten  besorgen  lassen.