Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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83. 
Ein auf Invalidität gegründetes Pensionsgesuch erfordert 
a) ein Zeugniß des Militärarztes nach der in der Beilage B enthaltenen Anleitung. In 
demselben muß der Invaliditätszustand des Bittenden, die Veranlassung desselben und 
das Wesentliche der ärztlichen Behandlung möglichst ausführlich angegeben und be- 
merkt sein, in welcher Maße die Invalidität die Dienstunfähigkeit bewirke, 
b) ein nach Anleitung der Beilage C abzufassendes Invaliditätszeugniß der Vorgesetzten 
und Kameraden. 
Es sollen jedoch von diesen Nachweisen ein für allemal und ohne Rücksicht auf die Länge 
der Dienstzeit sämmtliche Generale und Brigadecommandanten, sowie nach vierzigjähriger 
Dienstzeit alle anderen Offiziere befreit sein. 
84. 
In der Beilage A sind für alle Dienststellen der Offiziere und der darin angegebenen 
Militärbeamten in der Armee die Normalpensionssätze und deren Erhöhung nach den Dienst— 
jahren, ingleichen die davon zum Pensionsfond zu entrichtenden Beiträge festgesetzt. 
Auf alle übrigen Beamten, welche aus dem Militäretat fest und auf Lebenszeit besoldet 
werden und nicht bestimmt sind, den Truppen in's Feld zu folgen, leiden bei der Pensionirung 
die bezüglich der Civilstaatsdiener geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. 
85. 
Landwehroffiziere, wenn sie im Kriege durch unmittelbar im Dienste erlittene Be— 
schädigung invalid geworden sind, haben auf dieselben Pensionssätze, wie die Offiziere des 
stehenden Heeres, Anspruch. 
Dagegen werden die Pensionen für Landwehroffiziere, die im Frieden durch unmittel- 
bare Beschädigung im Dienste invalid geworden sind, ein für allemal und ohne Rücksicht 
auf die Dienstzeit in folgender Weise normirt: 
für den Leutnant mit jährlich 96 Thaler, 
„ „ Oberleutnant „ 120 
„ „ Hauptmann „ 200 „ 
Einen Beitrag zum Pensionsfond entrichtet der Landwehroffizier in seiner Eigenschaft 
als solcher nicht. 
Ist der zu pensionirende Landwehroffizier zugleich Staatsbeamter, so wird sein Anspruch 
auf Militärpension bei der Entlassung aus dem Landwehrdienste zwar vorläufig festgestellt, 
die Genehmigung dieser Pension bleibt aber bis zu seiner Pensionirung oder Verabschiedung 
als Beamter vorbehalten. 
1868. 
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