Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

— 184 — 
Erlüuterungen. 
1) In einer jeden Ouerspalte darf immer nur eine Warengattung und eine Marke verzeichnet werden. 
2) Der Anmeldung der Gattung der Ware ist das Statistische Warenverzeichnis für den Freihafen Hamburg zu Grunde 
zu legen. 
3) Als Land der Herkunft ist dasjenige Land anzusehen, in welchem die Ware in derjenigen Beschaffenheit erzeugt 
oder hergestellt ist, in welcher sie in den Freihafen Hamburg eingeht. Ist dieses Land nicht bekannt, so ist das- 
jenige Land anzugeben, aus dessen Eigenhandel die Ware stammt und falls auch dieses Land nicht bekannt ist- 
dasjenige Land, aus dessen Gebiet die Versendung der Ware mit der Bestimmung nach dem Freihafen Hamburg 
erfolgt ist. Dabei bleiben die Länder, durch welche die Ware auf der Beförderung, sei es auch mit Umladung oder 
Umfrachtung (Umspedition), durchgeführt wurde, außer Betracht. 
4) Die Menge der Waren ist, soweit in dem Statistischen Warenverzeichnisse für den Freihafen Hamburg kein anderer 
Maßstab vorgeschrieben ist, nach dem Gewichte der Waren (in Kilogramm) anzumelden. Bei verpackten Waren 
genügt, wenn in den einzelnen Packstücken nur eine Warengattung enthalten ist, die Angabe des Rohgewichts unter 
Bezeichnung der Verpackungsart. Flüssige tierische und pflanzliche Fette, fette Ole und Mineralöle sind mit ihrem 
Eigengewichte — sonach ohne das Gewicht der Umschließungen und der zur Beförderung dienenden Behältnisse — 
anzumelden. Wird bei anderen Flüssigkeiten und verdichteten Gasen das Reingewicht angegeben, so ist die un- 
mittelbare Umschließung (Fässer, Flaschen, Kruken u. a.) zum Reingewichte zu rechnen. 
5) Die Unterschrift des Ausstellers eines Anmeldescheins ist handschriftlich zu vollziehen und kann durch einen bloßen 
Stempelabdruck oder Vordruck des Geschäftsnamens (Firma) des Ausstellers nicht ersetzt werden. 
*) Die Angaben in den Anmeldescheinen dürfen nur für die Zwecke der amtlichen Statistik benutzt werden. (5 10 des 
Gesetzes vom 7. Februar 1906 [Reichs-Gesetzbl. S. 1091l.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.