Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

511

Art.  256.

Ausländer,  welche  in  Württemberg  mit  einer  Deutschen  oder  einer  Ausländerin
eine  Ehe  eingehen  wollen,  bedürfen  hiezu  der  Erlaubniß  des  Oberamts,  in  dessen  Bezirk
die  Eheschließung  stattfinden  soll.

»  Art.  257.

Die  Aufsicht  über  die  Amtsführung  der  Standesbeamten  wird  unter  der  Oberaufsicht
  der  höheren  Justizbehörden  (Ausführungsgesetz  zum  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze
  vom  24.  Januar  1879,  Reg.  Blatt  S.  3,  Art.  23)  von  den  Amtsgerichten

ausgeübt.
Art.  258.

Gegen  die  von  dem  Standesbeamten  gemäß  §.  68  Abs.  3  des  Reichsgesetzes  vom
6.  Februar  1875  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  getroffenen  Verfügungen
findet  binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  das  vorgesetzte  Amtsgericht  statt.  Die
Beschwerde  kann  bei  dem  Standesbeamten  oder  bei  dem  Amtsgericht  eingelegt  werden.
Gegen  die  Entscheidung  des  Amtsgerichts  ist  eine  weitere  Beschwerde  nicht  zulässig.

Art.  259.

Zur  Entgegennahme  und  zur  öffentlichen  Beglaubigung  der  in  8.  1577  Abs.  2,  3
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Erklärungen  über  den  Namen  einer  geschiedenen
Frau  sind  die  Standesbeamten  zuständig.

Die  Erklärung  gilt  zugleich  als  Antrag  auf  Beischreibung  eines  Vermerks  über
die  Namensänderung  am  Rande  der  über  die  Eheschließung  vorgenommenen  Eintragung.

Ist  die  Eheschließung  in  dem  Standesregister  eines  anderen  Bezirks  eingetragen,
so  hat  der  Standesbeamte  die  Erklärung  dem  Standesbeamten  dieses  Bezirks  behufs
Beischreibung  des  Vermerks  zu  übersenden.

Art.  260.

Der  nach  dem  bisherigen  Gesetz  begründete  Anspruch  der  Ehefrau,  Sicherstellung
ihres  Beibringens  auf  dem  unbeweglichen  Vermögen  ihres  Ehemannes  zu  verlangen
(Pfandrechtstitel),  bleibt  für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  bestehenden  Ehen  aufrecht  erhalten.

12