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im Reichsgesetzblatt, Stück.45 Nro. 731 und Stück 43 Nro. 722 verkündigt worden
sind, werden die bezeichneten, hiernach in Württemberg eingeführten, mit dem 1. Januar
1872 in Kraft tretenden Gesetze unter Hinweisung auf §. 2 Absatz 3 des Gesetzes
vom 16. April 1871, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs, durch nachfolgenden
Abdruck zur allgemeinen Keuntniß gebracht. Zugleich wird die zu Ausführung
von F. 8 des Gesetzes, Maßregeln gegen die Ninderpest betreffend, erlassene
Instruktion vom 26. Mai 1869 veröffentlicht.
Stuttgart, den 20. November 1871.
Scheurlen.