Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1893. (42)

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Dienstwohnungen  und  Dienstländereien  nach  dem  dekretmäßigen  Auschlag  oder,  wo#
ein  solcher  nicht  besteht,  nach  den  ortsüblichen  Mieths=  resp.  Pachtpreisen  zu  bewerthen
  sind.

8  10.

Bei  dem  Einkommen  aus  Gehalt  2c.  mitzurechnen  sind  alle  auf  besonderer
Zulage  beruhende  Einkünfte,  alle  ständigen  Remunerationen,  ingleichen  alle  Tantidmen,
  Accidenzien  und  andere  blos  zufällige,  jedoch  wiederkehrende  Emolumente,
welche  nach  dem  dekretmäßigen  Anschlag,  fehlt  es  aber  an  einem  solchen,  nach  einem
dreijährigen  Durchschnitt  anzunehmen  sind.

8  11.

Nicht  in  Ansatz  kommen  bei  Besoldungen

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Diäten,  Reisekosten  und  besondere  nicht  ständige  Gratisikationen,
solche,  wenn  gleich  ständige  Geldbezüge,  welche  blos  als  Entschädigung  für

übernommenen  Burcau=  und  anderen  Aufwand  im  Dienste  anzusehen
sind,  z.  B.  Fourage  für  Dienstpferde.  Vergütung  für  Schreibmaterialien  r2c

.  solche  Annehmlichkeiten,  welche  unmittelbar  mit  den  Dienstleistungen  selbst

zusammenhängen  und  solche  Bezüge,  welche  sofort  um  des  Dienstes  willen
wieder  ausgewendet  werden  müssen,  z.  B.  Kleidergelder.

Abgezogen  werden  von  den  Besoldungen  und  Pensionen  aus  Hof=  und
Staatskassen,  überhaupt  aus  öffentlichen  Kassen  bei  der  Veranlagung  fünfzehn

Procent.

b.  Einkommen  aus  Kapitalvermögen.
8  12.

Das  Einkommen  aus  Kapitalvermögen  besteht  aus:

Zinsen,  Renten  und  sonstigen  geldwerthen  Vortheilen  aus  den  dem  Steuerpflichtigen
  zustehenden  Kapitalforderungen  jeder  Art,  einschließlich  der  Dividendenbezüge
  aus  Aktien  und  ähnlichen  Kapitalanlagen,  insbesondere

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Zinsen  aus  Anleihen  des  Fürstenthums,  des  Deutschen  Reichs,  deutscher
und  außerdeutscher  Staaten,  der  Gemeinden  und  anderer  öffentlicher  Verbände,
  ferner  Zinsen  sonstiger  verzinslicher  Kapitalforderungen  aus  Darlehen,
  Pfandbriefen,  Prioritäten,  Kaufgeldern,  Ablösungsbeträgen,  Abrechnungs
  und  Contocorrentguthaben,  Sparkasseguthaben,  Cautionen,  Hinterlegungsgeldern
  und  Vorschüssen,  sowie  Zinsen  aus  verzinslich  gewordenen
Zins=  und  anderen  Außenständen,

PVl  Zinsen,  Renten  und  Dividenden  oder  Gewinnantheile,  die  von  Aktiengesellschaften,

  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Berggewerkschaften,  Erwerbs=
  und  Wirthschaftsgenossenschaften  gewährt  werden,