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der Ermittelung des Reingewichts durch Verwiegung abgesehen werden, wenn der Anmelder mit
der Taravergütung für Fässer von mehr als 7 d# sich begnügt.
8 10.
Für hölzerne Musterkoffer kann Taravergütung nach den zu den betreffenden Nummern bölzerne Mufter,
des Zolltarifs für Kisten festgestellten Sätzen gewährt werden. boffer.
§ 11.
Für Packstücke, welche in Ballenverpackung eingehen, darf die Tarapergütung nur nach Sauen= Manen-
den Tarasätzen für Ballen, nicht aber in der Art gewährt werden, daß nach Abnahme der äußeren ·
Lage der Umschließung der Tarasatz für Säcke in Anwendung gebracht wird.
Bleibt bei Packstücken in Ballen-, Matten= oder Sackverpackung das Gewicht der Um-
schließungen hinter der nach den festgestellten Tarasätzen sich berechnenden Tara augenscheinlich zu-
rück, so darf bei Ballen= und Mattenverpackung nur nach den Sätzen für Säcke und bei Sackver-
packung nur nach den Sätzen für einfache Umschließungen aus leichten Geweben Taravergütung
gewährt werden.
Bei Packstücken mit baumwollenen oder wollenen Geweben in Ballen= oder Mattenver-
packung, deren Einzelrohgewicht mehr als 3 dz, und bei dergleichen Packstücken mit anderen
Waren, deren Einzelrohgewicht mehr als 4 de beträgt, dürfen die festgesetzten Tarasätze, sofern
sie mehr als 2 v. H. betragen, nur angewendet werden, wenn der Anmelder mit der Taraver-
gütung für 3 dz oder 4 dez für jedes Packstück sich begnügt.
12.
Für vollständige Umschließungen, die durch Aueinandersügen verschieden schwerer Stoffe umschließungen
hergestellt sind, darf, soweit nicht dafür im Taratarife besondere Vergütungen festgesetzt sind, die s
Vergütung nach den Sätzen für die ganz aus den leichteren Stoffen hergestellten Umschließungen
gewährt werden.
4. Ermittelung des Reingewichts durch Verwiegung.
. ’13.
Die Ermittelung des Reingewichts he durch Verwiegung zu erfolgen, wenn Anwendungsfälle.
1. die Anmelder die Verwiegung beantragen, *#
2. das Gewicht der unschliequngen von der bestimmungsgemäßen Tara augenscheinlich
erheblich abweicht, oder
3. die Zollbehörde die Verwiegung zur Erlangung geeigneter Grundlagen für die Fest-
setzung oder Änderung von Tarasätzen anordnet (zu vgl. auch § 28).
Bei Waren, deren Reingewicht nicht ohne Unbequemlichkeiten ermittelt werden kann, weil
ihre Umschließung für den Versand und für die Aufbewahrung dieselbe ist, wie bei Butter oder
anderen Waren von geringer Konsistenz, hat der Anmelder keinen Anspruch auf Ermittelung des
Reingewichts durch Verwiegung.
14.
Die Ermittelung des Reingewichts *. Verwiegung kann nach der Wahl der Anmelder ####ucin des
entweder durch Verwiegung der nicht zum Reingewichte gehörigen Umschließungen und Abzug des
ermittelten Gewichts vom Rohgewicht, oder durch Verwiegung der Waren mit den etwa vorhandenen
zum Reingewichte gehörigen Umschließungen erfolgen.
8 15.
Die Ermittelung des Reingewichts durch Verwiegung kann nach dem Ermessen der Zoll= Iratewoe Ver-
behörde probeweise erfolgen, wenn das Reingewicht jedes Packstücks angemeldet ist, oder wenn
Packstücke gleichartigen Inhalts von annähernd gleicher Größe und gleichartiger Verpackung (auch
bezüglich der Beschaffenheit und Stärke der Verpackungsmittel) vorliegen.
16.
Bei der Ermittelung des Reingewichts von Flüssigkeiten (8 3), die der Jerzollung“ nach #o###tbähen uiw
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diesem unterliegen und lediglich in Fässern ohne weitere Umschließungen eingehen, können die an dinsicheiien