Full text : Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8179  Die  Armenstreitsachen.  287

Vorschlag  des  Bundesrates  vom  Kaiser  auf  Lebenszeit  ernannt
werden.  Der  Vorsitzende  und  mindestens  die  Hälfte  der  Mitglieder
müssen  zum  Richteramte  befähigt  sein.  Die  Mitglieder  des  Bundesamtes
  sind  denen  des  vormaligen  Reichsoberhandelsgerichts  bezüglich
  der  Versetzung  in  ein  anderes  Amt,  der  einstweiligen  und
zwangsweisen  Versetzung  in  ein  anderes  Amt,  der  einstweiligen  und
zwangsweisen  Versetzung  in  den  Ruhestand,  der  Dissziplinarbestrafung
  und  der  vorläufigen  Dienstenthebung  gleichgestellt.  Zur
Abfassung  einer  gültigen  Entscheidung  des  Bundesamtes  gehört
die  Anwesenheit  von  mindestens  drei  Mitgliedern,  von  denen
wenigstens  eins  richterliche  Befähigung  haben  muß.  Die  Zahl  der
bei  Fassung  eines  Beschlusses  mitwirkenden  Mitglieder  muß  in
allen  Fällen  eine  ungerade  sein.  Ist  die  Zahl  eine  gerade,  so
führt  dasjenige  Mitglied,  welches  zuletzt  ernannt  ist,  und  bei
gleichem  Dienstalter  das  der  Geburt  nach  jüngere  nur  eine  beratende
Stimme.  Im  übrigen  ist  die  Regelung  des  Geschäftsganges  bei
dem  Bundesamte,  insbesondere  auch  der  Befugnisse  des  Vorsitzenden
einem  vom  Bundesamte  zu  entwerfenden  Regulative  vorbehalten,
das  der  Bestätigung  des  Bundesrates  bedarf  (88  42—45  UW.).).

Das  Verfahren  vor  dem  Bundesamte  ist  reichsrechtlich  in
erschöpfender  Weise  entweder  unmittelbar  durch  das  Gesetz  oder
durch  das  gesetzlich  vorbehaltene  Regulativ  geregelt,  so  daß  für
landesgesetzliche  Ausführungsbestimmungen  kein  Platz  bleibt.  In
Armenstreitsachen  zweiter  Instanz  findet  also  nicht  das  Verwaltungsstreitverfahren
  nach  Maßgabe  des  Landesverwaltungsgesetzes,
sondern  nur  der  besondere  reichsrechtliche  Verwaltungsprozeß  statt.

Die  Berufung  an  das  Bundesamt  ist  bei  Verlust  des  Rechtsmittels
  binnen  vierzehn  Tagen  von  der  Behändigung  der  angegefochtenen
  Entscheidung  an  gerechnet,  bei  derjenigen  Behörde,  gegen
deren  Entscheidung  sie  gerichtet  ist,  in  Preußen  also  bei  dem  Bezirksausschusse,
  schriftlich  anzumelden.  Die  Angabe  der  Beschwerden,
sowie  die  Rechtfertigung  der  Berufung  kann  entweder  zugleich
mit  der  Anmeldung  der  letzteren  oder  innerhalb  vier  Wochen  nach
diesem  Termine  derselben  Behörde  eingereicht  werden.  Von  sämtlichen
  Schriftsätzen  und  etwaigen  Anlagen  sind  Abschriften  beizufügen.
  Die  eingegangenen  Abschriften  werden  von  dem  Bezirks-7)

  Val.  Regulativ  vom  6.  Januar  1873  —  Centralblatt  für  das
Deutsche  Reich  1873,  S.  4  ff.  —.