Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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§+  17.

Die  Gegenstände,  deren  Verwendung  zum  Schiffbaue  nachgewiesen  ist  oder  als  nachgewiesen
  amsenommen  wird,  werden  auf  Grund  der  darüber  erteilten  zollamtlichen  Bescheinigungen
im  Schiffbau-Abrechnungsbuch  in  Abgang  gestellt  und  zwar  unter  derjenigen  Tarifstelle,  unter
welcher  die  Gegenstände  oder,  falls  diese  im  Inland  aus  unverzollt  abgelassenen  ausländischen
Rohstoffen  hergestellt  sind,  die  zur  Herstellung  verwendeten  Rohstoffe  angeschrieben  sind.  Die  Zollbefreiung
  erfolgt  unter  dem  Vorbehalte,  daß  bei  der  Schlußprüfung  (5  18)  sich  keine  Anstände  ergeben,
  insbesondere  das  Schiff  als  ein  zollbegünstigtes  Schiff  (§  2)  festgestellt  wird.

Die  Abschreibung  erfolgt  nach  dem  bei  der  Eingangsabfertigung  oder  durch  sonstige  amtliche
  Ermittelung  (§  12)  oder  im  Falle  des  §  16  auf  Grund  der  Anschreibungen  der  Schiffbauanstalt
  festgestellten  Eigengewichte  der  Gegenstände.  Dieses  Gewicht  erhöht  sich  jedoch  bei  den  in
der  Anlage  B  aufgeführten  metallenen  Gegenständen,  sofern  sie  im  Inland  aus  unverzollt  abgelassenen
  ausländischen  Rohstoffen  hergestellt  oder  für  ihre  weitere  Bearbeitung  Zuschläge  festgesetzt
sind,  um  die  in  der  Anlage  B  an  esebenen  Zuschläge  als  Entschädigung  für  die  bei  der  Herstellung
oder  Bearbeitung  entstandenen  absä  e.  Ebenso  wird  bei  den  im  fertigen  Schiffe  nicht  im  einzelnen
  nachweisbaren,  im  Inlande  hergestellten  Gegenständen  aus  ausländischem  Holz  das  Gewicht
der  bei  der  Bearbeitung  etwa  entstandenen  Abfälle  mitberücksichtigt.

Insoweit  für  Gegenstände,  die  zu  artilleristischen  oder  Armierungszwecken  für  Schiffe  der
deutschen  Kriegsmarine  bestimmt  und  im  Inland  aus  unverzollt  abgelassenen  ausländischen  Rohstoffen
  hergestellt  sind,  Zuschlagsätze  nicht  bestehen,  sind  als  Gewicht  dieser  Gegenstände  die  bei  der
Herstellung  tatsächlich  verbrauchten  Rohstoffmengen  abzuschreiben.  Die  Höhe  des  Verbrauchs  ist
von  dem  im  §  15  bezeichneten  Beamten  der  Werft  zu  bescheinigen.

8  18.

Sobald  der  Bau  oder  die  Ausbesserung  des  Schiffes  vollendet  und  das  Schiff  zur  Fahrt
völlig  ausgerüstet  ist,  hat  der  Schiffbauunternehmer  dies  dem  Hauptamte  zur  Vornahme  der
Schleßprüsung  anzuzeigen.  Zu  diesem  Zwecke  ist  vom  Schiffbauunternehmer  über  sämtliche  in
oder  auf  dem  Schiffe  befindliche  Gegenstände,  für  welche  Zollbefreiung  beansprucht  wird,  deren
vorschriftsmäßige  Verwendung  aber  noch  nicht  nachgewiesen  ist,  eine  Verwendungsanzeige  nach
Muster  4  einzureichen.  Falls  es  sich  um  den  Neubau  eines  hölzernen  Schiffes  handelt,  sind
außerdem  die  über  die  Ermittelung  des  Raumgehalts  oder  der  Tragfähigkeit  des  Schiffes  vorhandenen
  Urkunden  (Schiffsmeßbrief,  Eichschein)  oder  sonstigen  Schriftstücke  vorzulegen.

Bei  der  Schlußprüfung  ist  zunächst  festzustellen,  ob  das  Schiff  als  ein  vollbegünstigtes  Schiff
(§  2)  anzusehen  ist.  Bestehen  in  dieser  Hinsicht  Zweifel,  so  ist  die  Entscheidung  der  Direktivbehörde
  einzuholen.  Diese  kann  die  Anerkennung  als  zollbegünstigtes  Schiff  bei  Binnensee=  und  Flußschiffen
  von  einer  zweijährigen  Uberwachung  der  Verwendung  abhängig  machen.

Sodann  ist  davon  Uberzeugung  zu  nehmen,  daß  die  in  der  vorgelegten  Verwendungsanzeige
  (Abs.  1)  aufgeführten  Gegenstände  in  oder  auf  dem  Schiffe  vorhanden  sind,  auch  ist  —
soweit  für  die  Führung  des  Abrechnungsbuchs  erforderlich  —  ihr  Gewicht  festzustellen  oder,  falls  dies
untunlich  ist,  abzuschätzen.  Ferner  ist  zu  prüfen,  ob  die  Zollbefreiung  etwa  auch  für  Gegenstände
beansprucht  ist,  die  zum  Kajüt=  und  Küchengute  gehören,  sowie  ob  die  unverzollt  abgelassenen  ausländischen
  Schiffseinrichtungsstücke  nach  ihrer  Menge  und  Beschaffenheit  der  Art,  der  Größe  und
dem  Verwendungszwecke  des  Schiffes  entsprechen.

Über  das  Ergebnis  der  Schlußprüfung  ist  eine  Verhandlung  aufzunehmen,  die  der  Schiffbauunternehmer
  mit  zu  unterschreiben  hat.

8&  19.

Auf  Grund  der  Verhandlung  über  die  Schlußprüfung  des  Schiffes  sind  die  erst  bei
dieser  Prüfung  als  verwendet  nachgewiesenen  Gegenstände  nach  Maßgabe  des  §  17  im  Schiffbau-Abrechnungsbuch
  abzuschreiben.

Die  im  Abrechnungsbuch  angeschriebenen  aber  unverwendet  gebliebenen  Waren  können
auf  Antrag  des  Schiffbauunternehmers  in  ein  anderes,  bei  derselben  Zollstelle  geführtes  Schiffbau-Abrechnungsbuch
  übertragen,  in  ein  Zollager  ausgenommen,  in  das  Ausland  ausgeführt  oder
sonst  unter  Zollaufsicht  versendet  werden,  sofern  über  die  Nämlichkeit  der  zur  Abfertigung  ge-8.

  Abschreibung
im  Abrechnungsbuche.


#  Schlußprüfung

10.  Abrechnung;
Abschluß  des
Abrechnungsbuchs.