Metadata : Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

12  Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich.

23.

Die  zu  einer  längeren  Basus=  oder  Gefängnißstrafe
Verurtheilten  können,  wenn  sie  drei  Viertheile,  mindestens
aber  Ein  Jahr  der  ihnen  auferlegten  Strafe  verbüßt,  sich
auch  während  dieser  Zeit  gut  geführt  haben,  mit  ihrer  Zustimmung
  vorläufig  entlassen  werden.

§.  24.
Die  vorläufige  Entlassung  kann  bei  schlechter  Führung  des
Entlassenen  oder,  wenn  derselbe  den  ihm  bei  der  Entla  sung
auferlegten  Verpflichtungen  zuwiderhandelt,  jederzeit  widerrufen
  werden.
Der  Widerruf  hat  die  Wirkung,  daß  die  seit  der  vorläufigen
Entlassung  bis  zur  Wiedereinlieferung  verflossene  Zeit  auf
die  festgesetzte  Strafdauer  nicht  angerechnet  wird.

 

S.  25.

Der  Beschluß  über  die  vorläufige  Entlassung,  sowie  über
einen  Widerruf  ergeht  von  der  obersten  Justiz-Aufsichtsbehörde.
Vor  dem  Beschluß  über  die  Entlassung  ist  die  Gefängnißverwaltung
  zu  hören.

Die  einsfweilige  Festnahme  vorläufig  Entlaffener  kann  aus
dringenden  Gründen  des  öffentlichen  Wohls  von  der  Polizeibehörde
  des  Orts,  an  welchem  der  Entlafsene  sich  aufhält,
verfügt  werden.  Der  Beschluß  über  den  endgültigen  Widerruf
  ist  sofort  nachzusuchen.
ührt  die  einstweilige  Festnahme  zu  einem  Widerrufe,  so
gilt  dieser  als  am  Tage  der  Festnahme  erfolgt.

 

S

.  26.
Ist  die  festgesetzte  Straßzen  abgelaufen,  ohne  daß  ein  Widerruf
  der  vorläufigen  Entlassung  erfolgt  ist,  so  gilt  die  Freiheitsstrafe
  als  verbüßt.

8.  27.
Der  Mindestbetrag  der  Geldstrafe  ist  bei  Verbrechen  und
Vergehen  drei  Mark,  bei  Uebertretungen  Eine  Mark.

§.  28.

Eine  nicht  beizutreibende  Geldstrafe  ist  in  Gefängniß  und,

wenn  sie  wegen  einer  Uebertretung  erkannt  worden  ist,  in
Haft  umzuwandeln.